Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 12 – Tipps zum Steuern sparen III
i) § 13 I Nr.5 ErbStG - Befreiung einer Schuld gegenüber dem Erblasser
Die Befreiung einer Schuld gegenüber dem Erblasser, wenn die Schuld durch Gewährung von Mitteln zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten begründet worden ist oder der Erblasser die Befreiung mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und diese auch durch die Zuwendung nicht beseitigt wird.
Die Steuerbefreiung entfällt jedoch, soweit die Steuer aus der Hälfte einer neben der erlassenen Schuld dem Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt werden kann.
j) § 13 I Nr.6 ErbStG - Erwerb, der Eltern und Großeltern des Erblassers anfällt
Ein Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers anfällt, sofern der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41.000 Euro nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter der Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstandes mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
k) § 13 I Nr.9 ErbStG - Steuerpflichtiger Erwerb bis zu 5.200 Euro für Pflege
Ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 Euro, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege...
Die Steuerbefreiung des §13 I Nr. 9 ErbStG, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für die Erwerbe unter Lebenden gilt, kommt nicht bei Erwerbern in Betracht, die gesetzlich zur Pflege, wie z.B. Ehegatten nach §1353 BGB oder zum Unterhalt (§1360 BGB) verpflichtet sind. Grund dafür ist, dass diese Personen durch das ErbStG an anderen Stellen bereits ausreichend privilegiert sind.
l) § 13 I Nr. 9a ErbStG - Geldzuwendungen unter Lebenden für Pflegeperson
Geldzuwendungen unter Lebenden, die eine Pflegeperson für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlicher Versorgung vom Pflegebedürftigen erhält, bis zur Höhe des nach § 37 des 11. Buches Sozialgesetzbuch gewährten Pflegegeldes oder eines entsprechenden Pflegegeldes aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des 11. Buches Sozialgesetzbuch oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege.
Eine Pflegeperson i.S.d. §13 I Nr. 9a ErbStG darf nicht anderweitig erwerbstätig sein. Ferner greift die Steuerbefreiung nur dann ein, wenn die Zuwendungen nicht über das sog. Pflegegeld hinausgehen, dass der Pflegebedürftige aus der gesetzlichen Pflegeversicherung oder einer entsprechenden privaten Pflegeversicherung erhält.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8 .
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Stand: September 2026

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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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