Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 15 – Sachliche Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

7.4 Sachliche Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften

Die Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b ErbStG gelten für Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften.

7.4.1 Steuerbefreiung für Betriebsvermögen

Bei Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen ist zwischen begünstigungsfähigen Vermögen und Verwaltungsvermögen zu unterscheiden und abzugrenzen.

7.4.1.1 Begünstigungsfähiges Vermögen

Der Katalog des begünstigten Vermögens befindet sich in § 13b Abs. 1 ErbStG. Danach ist begünstigungsfähiges Vermögen insbesondere Anteile an gewerblich tätigen Personengesellschaften und Einzelunternehmen.

Die Anteile einer gewerblich tätigen Personengesellschaft umfassen den Anteil des Gesellschafters am Gesamthandvermögen und sein gegebenenfalls vorhandenes Sonderbetriebsvermögen.

Auf der Besteuerungsebene kann dieser Anteil nach den §§ 13a ff. ErbStG von der Erbschaftssteuer verschont werden.

7.4.1.2 System der Begünstigung bei Regelverschonung

Im Rahmen der Verschonungsregelungen gibt es verschiedene Verschonungsmodelle:

  • Regelverschonung: vom begünstigten Vermögen ist gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG ein Verschonungsabschlag von 85 % als steuerfrei abzuziehen, anschließend ist ein Abzugsbetrag von max. 150.000 EUR zu berücksichtigen
  • Optionsverschonung: unter bestimmten Voraussetzungen (Anteil am Verwaltungsvermögens nicht über 20 %) ist ein Verschonungsabschlag von 100 % zu gewähren,?13a Abs.?10 ErbStG.

Überdies sind auf Antrag in einigen Fällen ein verminderter Verschonungsabschlag nach § 13c ErbStG oder eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung beim Erwerber nach § 28a ErbStG vor zu nehmen.

Dabei ist entscheidend, dass das Vermögen zunächst nach begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen aufzuteilen ist. Eine solche Aufteilung ist bei allen Verschonungsregelungen vorzunehmen.

Das begünstigungsfähige Vermögen wird aufgeteilt in das

  • begünstigte Vermögen und
  • nicht begünstigte Verwaltungsvermögen.

Nur der begünstigte Teil des Vermögens unterliegt der Regelverschonung.

Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist eine Prüfschwelle in Höhe von 26 Mio. EUR für die Verschonung des erworbenen begünstigten Vermögens.

Liegt der begünstigte Wert unterhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. EUR, erhält der Erwerber im Rahmen der Regelverschonung einen Verschonungsabschlag in Höhe von 85 %.

Übersteigt der begünstige Teil des Vermögens jedoch die Prüfschwelle, erfolgt zunächst keine Verschonung, sondern auf Antrag wird

  • ein verminderter Verschonungsabschlag nach § 13c ErbStG oder
  • eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung beim Erwerber nach § 28a ErbStG

vorgenommen.
Durch diese Einschränkung wird der Erwerb von größeren Anteilen von der Regelverschonung ausgenommen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem Großerwerb. Die Prüfschwelle in Höhe von 26 Mio. EUR orientiert sich dabei an den Steuertarifstufen.

Beispiel
A schenkt sein gewerbliches Einzelunternehmen seiner Tochter B, die dieses fortführt. Der Wert des Betriebsvermögens beträgt 2.000.000 EUR. Zum Betriebsvermögen gehören weder Verwaltungsvermögen noch Schulden.

  • Bei dem übertragenden Einzelunternehmen handelt es sich um begünstigungsfähiges Vermögen, da ein ganzer Gewerbebetrieb erworben wird.
  • Das begünstige Vermögen beträgt 2.000.000 EUR, da kein Verwaltungsvermögen vorliegt.
  • Es ist gem. § 13a Abs. 1 ErbStG der Regelverschonungsabschlag anzuwenden, mithin ist ein Abschlag von 2.000.000 EUR x 85 % = 1.700.000 EUR zu gewähren.
  • Danach ergibt sich ein steuerpflichtiger Wert in Höhe von 300.000 EUR (= 2.000.000 EUR ./. 1.700.000 EUR)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.


 

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Monika Dibbelt
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 13b Abs. 1 ErbStG, § 13a ErbStG, § 13b ErbStG, § 13c ErbStG, § 28a ErbStG

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