Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 02 – Erwerb von Todes wegen


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

4 Erwerb von Todes wegen

Der Erwerb von Todes wegen kann durch

  • Erbanfall, d.h. durch gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge
  • Vermächtnis
  • Geltendmachung eines Pflichtteils oder
  • Verträgen zugunsten Dritter

erfolgen.

4.1 Erwerb durch Erbanfall

Beim Erwerb durch Erbanfall wird zwischen

  • gesetzlicher und
  • gewillkürter (testamentarischer)

Erbfolge unterschieden.

4.1.1 Einführung

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 ErbStG verweist für den steuerpflichtigen Erwerb durch Erbanfall auf die maßgeblichen Vorschriften des Erbrechts nach §§ 1922 bis 2385 BGB.

4.1.1.1 Erbfolge

Die Erbfolge kann einerseits gesetzlich und andererseits gewillkürt d.h. durch Verfügung von Todes wegen festgelegt werden. Verfügungen von Todes erfassen das Testament und den Erbvertrag, die immer Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge haben.

4.1.1.2 Erbfähigkeit

Bei der Erbfähigkeit wird zwischen Erblasser und Erben unterschieden. Als Erblasser ist nur eine natürliche Person erbfähig. Als Erben sind sowohl natürliche als auch juristische Personen (z.B. eine GmbH oder Aktiengesellschaft), Personengesellschaften (z.B. offene Handelsgesellschaft) oder der Fiskus erbfähig. Erbfähig ist selbst ein noch nicht geborenes Kind, wenn es zur Zeit des Erbfalls bereits gezeugt war.

4.1.1.3 Gesamtrechtsnachfolge

Die im BGB geregelte Erbfolge ist eine Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB, die in der Praxis als Universalsukzession oder Fußstapfentheorie bezeichnet wird. Die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, dass im Erbfall grundsätzlich die gesamten Rechte und Pflichten des Erblassers automatisch auf die Erben übergehen. Es ist keine rechtsgeschäftliche Übertragung der einzelnen vererbten Vermögensgegenstände erforderlich.

Eine Legitimation für eine Berichtigung des Grundbuchs oder die Geltendmachung von Forderungen, z.B. gegenüber Banken, wird durch den Erbschein bewirkt. Ein Erbschein wird dem Erben vom Nachlassgericht zum Nachweis seiner Stellung als Erbe erteilt. Er ist ein Zeugnis über das Erbrecht und den Umfang des Erbteils. Der Erbschein genießt öffentlichen Glauben und begründet die Vermutung, dass dem Inhaber des Erbscheins das angegebene Erbrecht zusteht und er nur durch die angegebenen Anordnungen beschränkt ist. Miterben wird ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Jedem einzelnen Erben einer Miterbengemeinschaft kann ein Teilerbschein erteilt werden.

4.1.1.4 Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist in den §§ 2032 bis 2057a BGB geregelt. Bei einer Erbengemeinschaft handelt sich um eine Gesamthandgemeinschaft, die steuerlich als Bruchteilgemeinschaft behandelt wird. Die Erbengemeinschaft ist keine Gesellschaft, da sie kein freiwilliger Zusammenschluss zur Ausführung eines gemeinschaftlichen Zwecks ist. Das Ziel einer Erbengemeinschaft ist ihre Auseinandersetzung, die durch einen vom Erblasser ernannten Testamentsvollstrecker durchgeführt werden kann. Die Erben sind als Gesamtschuldner zu betrachten.

Die tatsächliche Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben hat keinen Einfluss auf die ErbSt. Für die Berechnung der ErbSt sind allein die Erbquoten maßgeblich. Für die ErbSt ist es daher ohne Bedeutung, wie die Erben das Vermögen untereinander tatsächlich aufteilen, d.h. wer welches Vermögen erhält und dafür eventuell eine Ausgleichszahlung an die Miterben vornimmt.

Beispiel
Ein Vater wird von zwei Kindern (beide über 26 Jahre) zu je 50 % beerbt. Der Nachlass besteht aus:

unbebautes Grundstück mit Verkehrswert 420.000 EUR
Kapitalvermögen 500.000 EUR
Hypothekenschuld ./. 80.000 EUR
Wert des Nachlasses 840.000 EUR
Erbanfall (je 50 %) 420.000 EUR

Ein Erbe übernimmt das Grundstück und die Hypothek und erhält vom Miterben eine Ausgleichzahlung in Höhe von 80.000 EUR.

  • Zur Ermittlung der ErbSt wird der gesamte Erbanfall zum Zeitpunkt der Steuerentstehung erfasst. Die einzelnen Nachlassgegenstände werden zur Berechnung der ErbSt wertgleich auf die Erben aufgeteilt, das bedeutet eine Aufteilung des Vermögensanfalls nach Erbquoten, so dass eine optimale Auswirkung der persönlichen Freibeträge erreicht wird.
Kind 1 Kind 2
Grundstück 200.000 EUR 200.000 EUR
Übriges Vermögen 250.000 EUR 250.000 EUR
Vermögensanfall 450.000 EUR 450.000 EUR
Hypothekenschuld - 40.000 EUR - 40.000 EUR
Pauschbetrag gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ErbStG - 5.150 EUR - 5.150 EUR
Bereicherung 404.850 EUR 404.850 EUR
persönlicher Freibetrag - 400.000 EUR - 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 4.850 EUR 4.850 EUR
Abrundung 4.800 EUR 4.800 EUR
Steuersatz 7 % 7 %
zu zahlende ErbSt 336 EUR 336 EUR

  • Die Kinder haben jeweils eine ErbSt in Höhe von 336 EUR zu bezahlen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.


 

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Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

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Normen: § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG, § 1922 BGB

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