Erbrecht für Unternehmer - Teil 19 - Steuern
Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Wolfgang Theissen
Rechtsanwalt
6.1.3 Steuern
Der Erblasser kann mit der Gestaltung seiner Nachfolge unter Umständen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Steuern nehmen, die mit dem Erbfall anfallen. Daher sollte er mit Rücksicht auf die anstehende Steuerschuld entsprechende Regelungen treffen.
Es kommen bei der Vererbung eines Einzelunternehmens verschiedene Steuern in Betracht, die anfallen können:
- Einkommenssteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
- Erbschaftssteuer
6.1.3.1 Einkommenssteuer
Einkommenssteuerrechtlich können mit dem Erbfall erhebliche Folgen einhergehen. Der Erbfall selbst löst zwar unmittelbar noch keine Einkommenssteuer aus. Entscheidet sich der Erbe jedoch zur Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes, können Einkommenssteuerpflichten entstehen.
Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, tritt er nicht in die Rechtstellung des Erblassers ein. Schlägt der Erbe das Erbe aus, erhält aber zugleich eine finanziellen Abfindung von den übrigen Gesellschafter, so gilt der Erbe als Durchgangsunternehmer und wird als Veräußerer behandelt. Er ist in dem Fall in die Rechtstellung des Erblassers eingetreten. Die Abfindung wird in dem Fall als Veräußerungserlös gewertet, und ist zu versteuern. Wenn das nicht gewollt ist, sollte der Erblasser eine entsprechende Verfügung aufsetzen. In dieser Verfügung sollte der Erblasser dann festlegen, dass der Erbe keine Abfindung erhält, we er das Erbe ausschlägt.
Es gibt unterschiedliche Aspekte, die bei der Einkommenssteuer zu berücksichtigen sind. Bspw., wenn einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (z.B. Grundstücke) durch den Erblasser anderen Personen zugewiesen werden als der Betrieb. Die Entnahme des Wirtschaftsgutes bei der Auseinandersetzung des Erbes führt zur Realisierung der stillen Reserven und löst damit die Einkommenssteuer aus. Es kann allerdings auch geschehen, dass durch den Erbfall das Betriebsvermögen anwächst.
Beispiel
Erblasser E hat ein Einzelunternehmen. Dieses Einzelunternehmen steht auf einem Grundstück seiner Ehefrau. E hat keine Kinder. Bei seinem Tod geht sein Vermögen vollständig an seine Frau.
- Mit dem Erbfall wird die Ehefrau Alleinerbin. Da das Grundstück in ihrem Eigentum steht, wird es mit dem Erbfall Betriebsvermögen. Konsequenz ist, dass laufende Grundstückskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können sowie dass die Ehefrau zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Für den Erblasser endet seine Einkommenssteuerpflicht mit seinem Tod; der Erbe muss für den Erblasser die Einkommenssteuererklärung abgeben.
Die eigenen Erträge nach Erbfall sind einkommenssteuerpflichtig.
6.1.3.2 Gewerbesteuer
Aus gewerbesteuerlicher Sicht ist zu beachten, dass der Gewerbebetrieb mit dem Tod des bisherigen Inhabers als beendet gilt. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft gründet den Betrieb dann neu. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft ist damit ab dem Erbfall Steuerschuldner der Gewerbesteuer.
6.1.3.3 Umsatzsteuer
Der Erbfall selbst ist umsatzsteuerrechtlich nicht relevant. Der Erbe wird erst durch die Fortführung des Unternehmens Umsatzsteuerschuldner für die erzielten Einkünfte. Das gilt auch für die Erbengemeinschaft die Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG wird. Der Erbe ist zudem ab Fortführung des Unternehmens vorsteuerabzugsberechtigt.
Entscheidet sich der Erbe, dass Unternehmen unmittelbar nach dem Erbfall zu veräußern, liegt darin kein umsatzsteuerrelevanter Vorgang.
Die gilt auch, wenn das Unternehmen nur vorübergehend fortgeführt wird.
Die Erbauseinandersetzung vollzieht sich in der Regel nicht außerhalb der Umsatzsteuer. Geht ein Unternehmen auf einen oder mehrere Miterben über, liegt darin eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UstG. Diese ist jedoch nicht steuerbar.
Erbt eine Erbengemeinschaft ein Einzelunternehmen, erben diese zur gesamten Hand. Scheidet ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft aus, wächst den übrigen Erben dieser Anteil an. Scheidet der Miterbe ohne Abfindung aus, liegt eine Schenkung vor. Wird jedoch eine Abfindung gezahlt, dann liegt eine Veräußerung vor. Diese unterfällt der Ertragssteuer.
Erwirbt ein Miterbe bei der Auseinandersetzung einen Teil des Nachlasses, kann dieser den Wert seines Erbteils übersteigen.
Werden die Nachlassgegenstände veräußert, kann es sich dabei um eine Veräußerung im ertragssteuerlichen Sinne handeln und damit Steuern auslösen.
Werden Gegenstände aus dem Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke abgegeben, stellt das eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe dar, § 3 Abs. 1 b UStG.
6.1.3.4 Erbschaftssteuer
Wird der Freibetrag überschritten, fällt mit dem Erbfall die Erbschaftssteuer an. Die Gestaltungsräume bei der Vermeidung oder Verringerung der Erbschaftssteuer sind gering und erschöpfen sich dahin, dass der Nachlass auf mehrere Erben verteilt wird, um dadurch die jedem Erben zustehenden Freibeträge optimal ausnutzen zu können.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbrecht für Unternehmer“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, und Wolfgang Theissen, Rechtsanwalt, und Julia Külzer, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-94-6.
Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Wolfgang Theissen
Rechtsanwalt
Stand: Januar 2019
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Über die Autoren:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
- Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
- Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
- Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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