Erbrecht für Unternehmer - Teil 10 - Nichtigkeit, Unwirksamkeit, Vermächtnis

4.4 Nichtigkeit

Die Nichtigkeit von letztwilligen Verfügungen kann unterschiedliche Ursprünge haben. Eine wirksame Anfechtung beispielweise führt zur Nichtigkeit.(Fußnote) Wurde gegen ein Gesetz oder Formvorschriften verstoßen, tritt ebenfalls Nichtigkeit ein. Ist eine Verfügung von Todes nichtig, gilt sie als nicht vorhanden.

Beispiel
Erblasser E hinterlässt ein Schriftstück mit dem Inhalt "Mein Sohn erbt alles", eine Unterschrift findet sich auf dem Schriftstück nicht.

  • Mangels Einhaltung der zwingenden Formvorschriften liegt kein wirksames Testament vor. Die Erklärung des E ist nichtig.

4.5 Unwirksamkeit

Eine unwirksame Verfügung entfaltet ebenso wenig eine rechtliche Wirkung, wie eine nichtige. Ist eine Verfügung unwirksam, ist sie gegenstandslos. Die Verfügung ist dann rechtlich vorhanden, kann aber nicht umgesetzt werden.

Beispielsweise ist eine Verfügung, welche Regelungen bezüglich eines Gegenstands trifft, welcher zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr zur Erbschaft gehört, "nur" unwirksam, § 2169 Abs.1 BGBFußnote) und nicht nichtig.

Beispiel
Erblasserin E hinterlässt im Rahmen eines Testaments ihr Vermögen ihrem einzigen Sohn. Der Sohn ist jedoch in der Nacht zuvor vorverstorben.

  • Diese Erbeinsetzung ist nicht möglich, da der Erbe nicht mehr lebt. Die Verfügung ist gegenstandslos. Es gilt die gesetzliche Erbfolge.

4.6 Vermächtnis

Das Vermächtnis ermöglicht dem Erblasser im Rahmen der gewillkürten Erbfolge einzelne Vermögensgegenstände zuzuwenden, ohne dass der Begünstigte Erbe wird. Dabei muss der Gegenstand der Zuwendung ein Vermögensvorteil sein, beispielsweise Geld, Sachen oder Rechte. Ein Vermächtnis führt zu einer Beschwerung des Erben, da es für den Bedachten das Recht begründet, von dem tatsächlichen Erben den vermachten Gegenstand heraus zu verlangen. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, das heißt, er wird nicht wie der Erbe im Moment des Erbfalls Eigentümer des Vermächtnisgegenstandes.

Beispiel
Witwer V hinterlässt einen Sohn. In seinem Testament ordnet er nur an, dass sein alter Schulfreund seinen Oldtimer erhalten soll.

  • Der Sohn des V wird Erbe kraft Gesetz. Der Schuldfreund erhält als Vermächtnis den Oldtimer und somit gegen den Sohn einen Anspruch auf Herausgabe des Oldtimers.

Die Unterscheidung, ob jemand ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer ist, ist deshalb wichtig, weil nur auf den Erben das Vermögen des Erblassers übergeht, nur dem Erben ist ein Erbschein zu erteilen und nur der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.Fußnote)

Ein Vermächtnis kann auf einer Verfügung von Todes wegen beruhen oder auf einer gesetzliche Anordnung. Eine solche gesetzliche Anordnung stellt beispielsweise der sog. "Voraus" gem. § 1932 BGB dar. Der überlebende Ehegatte erhält, sofern er gesetzlicher Erbe ist, jedenfalls die Haushaltsgegenstände, die er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.Fußnote)

Das Vermächtnis fällt mit dem Erbfall an; der Bedachte kann es ausschlagen.Fußnote)

4.7 Auflage

Eine Auflage ist die Anordnung des Erblassers, dass der Beschwerte zu einer Leistung verpflichtet wird. Dabei braucht die Leistung keinen Vermögenswert zu haben. Inhalt der Auflage kann vielmehr jedes Tun oder Unterlassen sein, wie bspw. die Grabpflege. Die Anordnung einer Auflage ist nur durch Testament oder Erbvertrag möglich. Beschwerter kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer sein. Es muss kein Begünstigter des auferlegten Tuns oder Unterlassens vorhanden sein.

Beispiel
Erblasser E setzte ein Testament auf mit dem Inhalt, dass ein Tierheim sein Erbe erhält, sofern es sich um seinen Hund kümmert.

  • Die Anordnung in dem Testament des E stellt eine Auflage dar.

Kommt die Leistung jemandem zu Gute, hat dieser keinen Anspruch auf die Leistung, § 1940 BGB.

Beispiel
Der Erblasser E setzt ein Testament auf, mit dem Inhalt, dass sein Onkel Erbe wird, dem Sohn des E aber jeden Monat einen gewissen Betrag überweist.

  • Die Anordnung in dem Testament stellt eine Auflage dar. Der Sohn des E hat jedoch keinen Anspruch auf die monatliche Zahlung.

Im fehlenden Anspruch liegt der Unterschied zu einem Vermächtnis. Bei dem Vermächtnis wird dem Begünstigten ein Vermögensvorteil zugewendet, auf den er einen Anspruch hat.

Da der Auflagenbegünstigte nicht forderungsberechtigt ist, besteht die Gefahr, dass der Beschwerte der Auflage nicht nachkommt. Deshalb ordnet § 2194 BGB an, dass gewisse Personen - wie nichtbeschwerte Miterben - die Vollziehung der Auflage verlangen können, indem sie klagen. Der Vollziehungsanspruch entsteht mit dem Erbfall.Fußnote)

Abzugrenzen ist die Auflage von der Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung unter einer Bedingung. Bei einer Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung wird der Bedachte nur dann Erbe oder Vermächtnisnehmer, wenn er die aufgestellte Bedingung und die Leistung erfüllt.Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbrecht für Unternehmer“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, und Wolfgang Theissen, Rechtsanwalt, und Julia Külzer, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-94-6.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
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