Erbrecht für Unternehmer - Teil 04 - Besonderheiten II

3.2.4 Wahlrecht zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung

Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe, steht dem überlebenden Ehegatten ein Wahlrecht zu, ob die erbrechtliche oder die güterrechtliche Lösung angewendet wird. Durch Ausübung dieses Wahlrechts kann er seine Nachlassbeteiligung beeinflussen. Das ist eine Besonderheit, weil normalerweise im Zeitpunkt des Erbfalls feststeht, welchen Anteil der Erbe an der Erbschaft erhält.

Das Wahlrecht sieht dann folgendermaßen aus:

  • Nach der erbrechtlichen Lösung erhöht sich Erbteil pauschal um ein Viertel, §§ 1931 Abs.3, 1371 Abs. 1 BGB. Ob der Verstorbene tatsächlich einen Zugewinn erzielt hat, ist unerheblich.
  • Nach der güterrechtlichen Lösung muss der Erbe die Erbschaft ausschlagen, § 1371 Abs.3 BGB. Dann kann er neben dem konkreten Zugewinn den kleinen Pflichtteil geltend machen. Der kleine Pflichtteil besteht in der Hälfte des nicht erhöhten gesetzlichen Erbteils des Ehegatten.[1]

Beispiel
Erblasser E hinterlässt seine Frau F und zwei gemeinsame Kinder. E und F haben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Beide sind ohne Vermögen in die Ehe gegangen. Nur E hat gearbeitet. F hat nicht gearbeitet und auch sonst kein Vermögen erwirtschaftet. Das Vermögen des E beträgt beim Erbfall 800.000 €.

  • Nach der erbrechtlichen Lösung kann F ihren Erbteil in Höhe von 1/4 zuzüglich des pauschalen Zugewinnausgleichs von 1/4 geltend machen. Damit würde sie 400.000 € erben.
  • Nach der güterrechtlichen Lösung würde F den konkreten Zugewinn erhalten. Da sie selbst kein Vermögen hat, beträgt der Zugewinn 400.000 €. Zuzüglich erhält sie als Pflichtteil 1/8 der restlichen Erbmasse, mithin 50.000 €. Demnach würde sie nach der güterrechtlichen Lösung 450.000 € erhalten.

Wurde der Ehegatte enterbt, steht ihm kein Wahlrecht zu. Es gilt die güterrechtliche Lösung.

3.2.5 Ehegatte als testamentarischer Erbe oder Vermächtnisnehmer

Ist der Ehegatte kein gesetzlicher Erbe, aber in einem Testament als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedacht, entfällt der Zugewinnausgleich:

  • die pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel findet nicht statt, weil der überlebende Ehegatte nicht gesetzlicher Erbe wurde und
  • der tatsächliche Zugewinnausgleich kann nicht verlangt werden, weil der überlebende Ehegatte nicht enterbt wurde.

Ist der Erbteil, den der überlebende Ehegatte durch Testament oder Vermächtnis erhält, kleiner als die Hälfte des nach § 1371 Abs.1 BGB um ein Viertel erhöhten gesetzlichen Erbteils, dem sog. großen Pflichtteil, kann er einen Zusatzpflichtteil geltend machen, § 2305 BGB. Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils um 1/4 pauschal erhöht stellt den Pflichtteilsanspruch dar. Der Ehegatte, der Erbe geworden ist, muss mindestens in dieser Höhe geerbt haben. Ist der geerbte Nachlass geringer, hat der Ehegatte einen Geldanspruch gegen die Miterben. Dieser Geldanspruch muss dann gemeinsam mit dem geerbten Nachlass den Pflichtteilsanspruch der Höhe nach decken.

Beispiel
Erblasser E hinterlässt ein Testament, in dem er verfügt dass seine Ehefrau einen von seinen 14 Oldtimern erhalten soll. Die restlichen Fahrzeuge, sowie seine Immobilien und sein sonstiges Vermögen gehen an seine beiden Kinder. Das Vermögen umfasst insgesamt 3.000.000 €. Der Oldtimer, den er F zugesprochen hat, hat einen Wert in Höhe von 7.000 €.

  • Als gesetzliche Erbin würde F neben den beiden Kindern 1/4 vom Nachlass zuzüglich 1/4 als pauschalen Zugewinnausgleich erhalten. Demnach würde sie insgesamt die Hälfte des Erbes erhalten. Der Pflichtteilsanspruch beinhaltet die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, hier 1/4; sog. großer Pflichtteil. 1/4 des gesetzlichen Erbteils sind bei 3.000.000 € 750.000 €. F erbt einen Oldtimer, der einen Wert von 7.000 € aufweist. Demnach hat sie gegen die Kinder einen Geldanspruch in Höhe von 743.000 €.

Der Ehegatte kann ansonsten nur überlegen, ob er die Erbschaft ausschlägt und dann den kleinen Pflichtteil mit dem Zugewinnausgleich geltend macht, § 1371 Abs.3 BGB.[2]


[1] Michalski, § 3 III Rn. 92.

[2] Michalski, § 3 III Rn. 89 ff.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbrecht für Unternehmer“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, und Wolfgang Theissen, Rechtsanwalt, und Julia Külzer, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-94-6.


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Stand: Januar 2019


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

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