Erbrecht für Unternehmer - Teil 02 - Gesetzliche Erbfolge
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Wolfgang Theissen
Rechtsanwalt
3 Gesetzliche Erbfolge
Die im Gesetz festgelegte gesetzliche Erbfolge regelt, wer Erbe wird, wenn jemand verstirbt. Sie greift dann ein, wenn der Erblasser keine oder keine das ganze Erbe umfassende Verfügung von Todes wegen erstellt hat.
3.1 Gesetzliche Erben
Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers, §§ 1924 ff. BGB. Verwandte sind nach § 1589 BGB die Personen, die voneinander abstammen oder von derselben dritten Person abstammen. Damit sind bspw. Kinder, Eltern, Geschwister und Vettern Verwandte. Der Ehegatte ist kein Verwandter, sofern er nicht tatsächlich mit dem Erblasser verwandt ist (Bsp.: Vetter und Cousine haben geheiratet).[1]
Da es in der Regel eine Vielzahl von Verwandten gibt, finden sich im Gesetz verschiedene Prinzipen, anhand derer bestimmt wird, welchen Verwandten vor welchen anderen Verwandten Vorrang einzuräumen ist. Dies bestimmt sich nach den verschiedenen Ordnungen. § 1930 BGB legt fest, dass ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen ist, wenn ein Verwandter vorhergehender Ordnung vorhanden ist. Unter den Erben erster Ordnung sind die Kinder und Enkel des Erblassers zu verstehen, § 1924 Abs.1 BGB. Zu den Verwandten der zweiten Ordnung zählen Geschwister, Eltern, Nichten und Neffen des Erblassers, § 1925 Abs.1 BGB.
Ist ein Erbe erster Ordnung vorhanden, verdrängt dieser Erben der zweiten Ordnung. Dieses Rangprinzip setzt sich fort. Erben der zweiten Ordnung verdrängen Erben der dritten Ordnung (bspw. die Großeltern). Erben der dritten Ordnung die der Vierten (die Urgroßeltern etc.). Die Erben der fünften, sechsten und ferneren Ordnungen sind die entfernteren Verwandten des Erblassers.
Beispiel
Der Erblasser hinterlässt seine Eltern, sowie ein Kind.
- Da das Kind Erbe erster Ordnung ist, wird es alleiniger Erbe. Die Eltern sind Verwandte, die zur zweiten Ordnung zählen und damit nur dann erben können, wenn niemand mehr aus der ersten Ordnung vorhanden ist.
Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge gilt das Repräsentationsprinzip. Das heißt, ein Erbe schließt die von ihm abstammenden Personen der gleichen Ordnung von der Erbfolge aus.[2] Haben z.B. die Eltern Kinder, werden diese nur Erben, wenn die Eltern vor dem Erbfall selbst verstorben sind, § 1924 Abs.2 BGB. Die Kinder treten dann an die Stelle der vorverstorbenen Eltern, § 1924 Abs.3 BGB.
Beispiel
Der Erblasser hinterlässt zwei Söhne, die jeweils zwei Kinder haben.
- Alle sechs Personen gehören zu Erben erster Ordnung. Es erben jedoch nur die zwei Söhne, da diese die von ihnen abstammenden Kinder, welche auch Erben erster Ordnung sind, von der Erbfolge ausschließen.
Beispiel
Der Erblasser hatte zwei Söhne, wobei jeder zwei Kinder hat. Der eine Sohn ist vor dem Erblasser verstorben.
- Es erbt nicht allein der überlebende Sohn, sondern für den vorverstorbenen Sohn treten seine Kinder in dessen Erbenstellung ein.
[1] Brox, § 4 Rn. 48.
[2] Vgl. Brox, § 4 Rn. 55.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbrech für Unternehmer“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, und Wolfgang Theissen, Rechtsanwalt, und Julia Külzer, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-94-6.
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Stand: Mai 2026