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Entgeltliche Drittmittelverwaltung ist kein Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO

Mit Urteil vom 04.09.2006 hat das Finanzgericht Berlin (AZ: 8 K 8390/02) zu der Frage Stellung genommen, ob die entgeltliche Drittmittelverwaltung im Rahmen einer Projektträgerschaft durch einen Verein, der selbst keine Forschungsaufgaben wahrnimmt, als Zweckbetrieb i.S.d. § 65 Abgabenordnung (AO) steuerbefreit ist. Aus den Entscheidungsgründen:

Die sog. Drittmittelforschung sei grundsätzlich steuerbefreit. Dem habe der Gesetzgeber durch Einfügung des § 68 Nr. 9 AO in das Normengefüge der AO Rechnung getragen, der als Lex specialis durch eine gesetzliche Fiktion bestimmt, dass Forschungseinrichtungen Zweckbetriebe gemäß § 65 AO darstellen. Diese Bestimmung gelte für alle gemeinnützigen Forschungseinrichtungen, die Körperschaften im Sinne des § 1 KStG sind. Dazu gehören in erster Linie Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vereine und Stiftungen. Als Zweckbetrieb werden aber auch die gemeinnützigen Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts behandelt. Dazu gehören auch die Forschungseinrichtungen von Staatlichen Hochschulen oder Universitätskrankenhäusern. Sie unterfallen sämtlich der gesetzlichen Zweckbetriebsfiktion.

Nicht in diese Zweckbetriebsfiktion einbezogen werden aber stets die Tätigkeiten der Forschungseinrichtung, die für die Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks nicht notwendig seien oder die in erster Linie der Beschaffung von zusätzlichen Mitteln für den steuerbegünstigten Bereich dienen. Unbeschadet der Steuerfreiheit seines Auftraggebers werde der Projektträger regelmäßig im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes tätig (vgl. BFH, Urteil v. 30.11.1995, VR 29/91, m.w.N.).

Die Drittmittelverwaltung gegen Entgelt im Rahmen einer Projektträgerschaft sei nach diesen Bestimmungen (anders als die Forschungstätigkeit selbst) niemals steuerbefreit.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Januar 2026


Gericht / Az.: Finanzgericht Berlin - Urteil vom 04.09.2006 - 8 K 8390/02,; BFH, Urteil v. 30.11.1995, VR 29/91, m.w.N.).
Normen: § 65 AO, § 68 Nr. 9 AO, § 1 KStG

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