Entfernungspauschale: Nur noch für eine arbeitstägliche Fahrt zu gewähren
Das Finanzgericht (Fußnote) Rheinland-Pfalz hat sich zu der Frage geäußert, ob Aufwendungen für mehrere arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der gesetzlichen Neuregelung - ab 2001 gibt es die Entfernungspauschale (Fußnote) - als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden können. Die Besonderheit des Streitfalls lag darin, dass der Kläger als angestellter Krankenhausarzt arbeitstäglich - 264 Fahrten im Jahr- zum Krankenhaus fuhr. Zusätzlich machte er weitere 312 Fahrten als "Fahrten im Bereitschaftsdienst" geltend. Das Finanzamt errechnete anhand der vom Kläger vorgelegten Aufstellung 261 Arbeitstage und setzte hierfür Werbungskosten in Höhe von insgesamt 6.212,-- DM an, ohne zusätzliche Fahrten zu berücksichtigen. Demgegenüber war der Kläger der Ansicht, dass auch Aufwendungen für mehrere arbeitstägliche Fahrten bei seinen Werbungskosten anzuerkennen seien. Die bis zum Jahr 2000 geltende frühere Gesetzesfassung habe ausdrücklich vorgesehen, dass bei einer Arbeitszeitunterbrechung von mindestens 4 Stunden mehrere Fahrten an einem Tage berücksichtigt werden konnten. Der diese Situation regelnde Passus sei in der ab 2001 geltenden Gesetzesfassung zwar weggelassen worden. Darin liege jedoch ein unbeabsichtigtes Versäumnis des Gesetzgebers, der nicht beabsichtigt haben könnte, dass Fahrten zur Versorgung von Notfällen nicht zu berücksichtigen seien. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte aus, dass die ab 2001 neu eingeführte Entfernungspauschale zur Abgeltung von Aufwendungen für Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingeführt worden sei. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut - "für jeden Arbeitstag" - sei es unerheblich, wie viele Fahrten ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag unternehme. Das sei auch der Wille des Gesetzgebers gewesen. Der Senat halte die Neuregelung auch für verfassungsgemäß. Die Grenzen zulässiger, sachlich begründeter (Fußnote) Pauschalierung seien erst dann erreicht, wo diese sachlichen Gründe in Massenverfahren nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit ständen. Das sei im Streitfall jedoch nicht zu erkennen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Fußnote).
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Stand: 05.03