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Elektronischer Zahlungsverkehr: Wann kann der Empfänger auf den Zahlungseingang vertrauen?

In einer Entscheidung vom 15.03.2005 hat der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entschieden, wann eine Überweisung auf dem Konto eines Empfängers endgültig und unwiderruflich gutgeschrieben ist. Dem lag folgender Fall zugrunde:

Ein Schuldner überweist am 29.04. im Btx-Verfahren auf eine offene Rechnung einen Betrag von gut 15.000 Euro auf ein Konto seines Gläubigers. Der Gläubiger kann im Btx-Terminal erkennen, dass sich sein Kontostand offenbar um diesen Betrag erhöht hat. Seine Bank informiert ihn darüber, dass der Betrag seitens der Schuldnerbank storniert wurde. Die Schuldnerbank hatte dem Überweisenden am gleichen Tag sämtliche Kreditlinien gekündigt. Weder in der Online-Buchhaltung noch auf dem Kontoauszug des Gläubigers war zunächst die Überweisung ersichtlich. Der Kontoauszug vom 30.04. weist zum einen die Überweisungsgutschrift aus, zum anderen aber auch die Stornierung des Auftrags mit derselben Wertstellung. Der Gläubiger hat seine Bank auf Wiedergutschrift des Überweisungsbetrags verklagt. Der BGH hat die Klage abgewiesen.

Er begründet wie folgt: Eine wirksame Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers sei noch nicht erfolgt. Wird eine Überweisung nur elektronisch vorgenommen, erfolgt die Buchung zunächst nur im Datenbestand der Bank. Sie muss daher die Möglichkeit haben, die Buchungen nachträglich noch zu überprüfen. Diese sogenannte Nachdisposition ergab im vorliegenden Fall die Stornierung durch die Schuldnerbank. Da der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt noch nicht wußte, dass die Überweisung eingegangen war, konnte die Bank sie noch stornieren. Allein der Umstand, dass der Kontostand erhöht war, genügt nicht. Schließlich hätte die Erhöhung auch durch andere Zahlungseingänge erfolgt sein können.

Erst wenn die Bank im Rahmen der Nachdisposition nach außen erkennbar macht, dass sie die Gutschrift endgültig vornehmen möchte, wird sie unwiderruflich. Erkennbar wird dies, wenn die Gutschrift - vorbehaltslos - auf dem Kontoauszug auftaucht oder bei elektronischer Einsicht ins Konto als Gutschrift angezeigt wird. Im zu entscheidenden Fall hat die Bank mit der Storno-Buchung rechtzeitig ihren Vorbehalt gegenüber der Gutschrift erklärt.

Der BGH führt weiter aus, dass der Überweisungsbetrag bei dem Gläubiger noch nicht "eingegangen" sei. Eingegangen ist der Betrag erst dann, wenn die Gläubigerbank ihrerseits von der Schuldnerbank den Betrag endgültig gutgeschrieben erhalten hat. Haben Gläubiger und Schuldner ihre Konten bei derselben Bank, ist der Betrag eingegangen, sobald das Schuldnerkonto belastet ist. Auch hier gilt im elektronischen Datenverkehr allerdings der Vorbehalt der Nachprüfung durch die Bank. Erst wenn die Bank im Wege der Nachdisposition den Willen zum Ausdruck bringt, den Betrag endgültig gutzuschreiben, ist die Gutschrift wirksam.

Innerhalb welcher Zeit die Bank verpflichtet ist, die Nachdisposition vorzunehmen, hat der BGH nicht entschieden. Im vorliegenden Fall erfolgte die Disposition binnen eines Bankarbeitstages; dies sei jedenfalls rechtzeitig. (BGH, XI ZR 338/03, 15.03.2005).


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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