Elektronische Archivierungssysteme
Rationalisierungs- und damit auch Kostenreduzierungspotentiale bestehen für Unternehmen durch den Einsatz von elektronischen Archivierungssystemen. Die Vorteile liegen auf der Hand – schnellere Zugriffszeiten, Such- und Weiterverarbeitungsmöglichkeiten sowie geringer Platzbedarf.
Das Handelsgesetzbuch nennt die relevante Aufbewahrungsfrist. Dort genannte Unterlagen müssen längstens 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist bei Schadensersatzansprüchen kann bis zu 30 Jahre betragen. Dann kommt es im Prozess auf die im Unternehmen vorhandene Dokumentation und auch auf das Vorhandensein der Originalunterlagen an.
Bei der Aufbewahrung sind die Grundsätze des HGB der ordnungsgemäßen Buchführung zu beachten. Beispielsweise bei Eröffnungsbilanzen müssen von Gesetzes wegen die Originale aufbewahrt werden. Das HGB bestimmt nicht alleine, wie lange bestimmte Unterlagen aufbewahrt werden müssen. Es finden sich Regelungen in der Abgabenordnung und im Bundesdatenschutzgesetz. Es kann also je nach Dokumentenart sicher bestimmt werden, wie lange das Dokument aufbewahrt bleiben muss.
Bei prozessrechtlich relevanten Unterlagen behilft man sich mangels Regelung mit einem Rückgriff auf das Bürgerliche Gesetzbuch (Fußnote) und die Zivilprozessordnung (Fußnote). Hier muss zwischen Dokumenten in gesetzlicher und gewillkürter Schriftform unterschieden werden. Eine Unterschrift ist auf dem Dokument erforderlich, wenn das Gesetz bestimmt, dass Erklärungen der Schriftform bedürfen. Ist nichts anderes bestimmt, kann diese auch in elektronischer Form erfolgen. Dokumente, die keiner Schriftform bedürfen, besitzen in elektronischer Form ohne Unterschrift und auch als Fax oder Kopie Rechtsgültigkeit.
Es geht auch um Beweiswirkung. Elektronisch gespeicherte Unterlagen, Kopien, sowie auf Mikrofichesystem gespeicherte Dokumente werden im Zivilprozess als Beweismittel akzeptiert. Sie sind jedoch keine Urkunde im Sinne des Zivilprozesses. FMEA´s, gescannte Bestellungen, Vorgänge etc. sind vielmehr „Reproduktionen“ eines Dokuments und deshalb gerade keine Urkunde. Beweis kann nur durch „Augenschein“ erfolgen. Es muss abgewartet w
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