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Einzelne Arbeitsvertragsklauseln Teil II.


6. Vertragsstrafen

Vertragsstrafenklauseln werden häufig im Hinblick auf „Nichtaufnahme der Arbeit“ oder „Wettbewerbsabreden“ getroffen.

„Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot, kann der Arbeitgeber für jeden einzelnen Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von ... EUR verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unbenommen.“

7. Kündigung, Kündigungsfristen

Das Arbeitsrecht unterscheidet zwischen der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung.

Ordentliche Kündigung

In der grundlegenden Norm des § 622 BGB sind einheitliche Kündigungsfristen für alle Arbeitnehmer zusammengefasst.

„Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB gekündigt werden.“

„Geht die Kündigung verspätet zu, gilt die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“

„Hinsichtlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt § ... des Tarifvertrages ... . Das Arbeitsverhältnis kann danach von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von ... Wochen zum … gekündigt werden. Geht die Kündigung verspätet zu, gilt die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“

Außerordentliche Kündigung

„Das Arbeitsverhältnis kann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Vertragsende unzumutbar machen.“

8. Befristung

Bei der Befristung ist zwischen der kalendermäßigen Befristung und der Zweckbefristung zu unterscheiden.

Kalendermäßige Befristung
„Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 31.12.2002.“ oder „Das Arbeitsverhältnis beginnt mit dem 01.11.2002; es ist für die Dauer von 5 Monaten befristet.“

Zweckbefristung
„Die Arbeitnehmerin ... wird zur Vertretung der erkrankten Arbeitnehmerin... eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet, wenn Frau ... ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.“
„Der Arbeitnehmer wird zur Mitarbeit an dem Projekt ...... eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist auf die Projektdauer befristet; es endet mit Fertigstellung des Projektes und Abnahme durch die Auftraggeber.“

Befristeter Arbeitsvertrag – Vorzeitiges Ende
„Während der Dauer der Befristung kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 622 I BGB gekündigt werden. Das Recht der außerordentlichen Kündigung wird hiervon nicht berührt“
Wichtig: Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung ist die o r d e n t l i c h e Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht möglich!



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 07.06.2008


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