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Einstellung des Strafverfahrens aus Opportunitätsgesichtspunkten

Die Einstellung eines Strafverfahrens aus Opportunitätsgesichtspunkten stellt für den Beschuldigten eine bedeutsame Möglichkeit dar, das Verfahren teilweise ohne Hauptverhandlung zu beenden und auf diesem Weg mit einem blauen Auge davon zu kommen. Die Strafprozessordnung (StPO) bietet hierfür verschiedene Tatbestände an. Die häufigsten Anwendungsfälle sind die Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) und die Einstellung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO). Zwar wird hierdurch dem Beschuldigten grundsätzlich eine Schuld zugesprochen. Der Vorteil hier liegt jedoch darin, dass bei Einstellungen nach §§ 153f. StPO ein Klagerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht offen steht.
Nach § 154 f. StPO kann bei der Begehung von mehreren Taten von der Verfolgung einzelner Taten abgesehen werden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Einstellung des Strafverfahrens schlechthin, sondern um eine Beschränkung der Strafverfolgung mit dem Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens.

Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO
Die Einstellung wegen Geringfügigkeit setzt zunächst voraus, dass es sich bei dem Gegenstand des Verfahrens um ein Vergehen handelt. Nach § 12 Abs. 2 StGB handelt es sich dabei um eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind. Als Vergehen werden zum Beispiel die Körperverletzung oder auch der Diebstahl eingestuft.
Erforderlich ist darüber hinaus, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen ist. In diesem Punkt wird der wesentliche Unterschied zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO deutlich. Denn bei den Fällen des § 153 StPO wird das Vorhandensein einer schuldhaften Handlung vorausgesetzt. Fehlt es dagegen an der Schuld überhaupt, ist die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zwingend vorrangig. Gering ist die Schuld dann, wenn sie im Vergleich mit Vergehen gleicher Art wesentlich unter dem Durchschnitt liegt. Es muss insoweit eine Strafe im unteren Strafrahmen in Betracht kommen. Die Bestimmung des Maßes der Schuld kann sich an verschiedenen Anhaltspunkten orientieren. In Betracht kommt hier die Art und Weise der Tatausführung, die verursachten Auswirkungen der Tat oder etwa auch der Grad der Pflichtwidrigkeit.
Für die Anwendbarkeit des § 153 StPO ist ferner erforderlich, dass an der Verfolgung der Straftat kein öffentliches Interesse besteht. Dieses kann dann vorliegen, wenn durch die Tat der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört wurde und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Handelt es sich demnach um eine Tat, die keine gravierenden Ausmaße hat, etwa im Hinblick auf den verursachten Schaden oder die Tatmodalitäten, ist davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse nicht zu bejahen ist.
Für die Einstellung des Verfahrens ist bis zur Erhebung der Anklage die Staatsanwaltschaft zuständig, die Polizei ist dazu nicht befugt. In diesem Stadium des Verfahrens ist grundsätzlich die Zustimmung des Gerichts erforderlich. Dies gilt hier jedoch nicht, wenn auf den Beschuldigten noch Jugendstrafrecht anzuwenden ist.
Wurde die Anklage schon erhoben, geht die Zuständigkeit für die Verfahrenseinstellung auf das Gericht über. Die Einstellung ist dann von der Zustimmung der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten abhängig. Ein Antragsrecht steht letzteren hier nicht zu. Sie können aber die Verfahrenseinstellung anregen.

Einstellung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen, § 153a StPO
Diese Variante der Einstellungsmöglichkeit bietet ein erleichtertes Erledigungsverfahren im Bereich der kleineren Kriminalität. Danach wird ein Verfahren, das ein Vergehen zum Gegenstand hat, zunächst Vorläufig mit einer Anordnung von Auflagen und Weisungen und erst nach deren Erfüllung endgültig eingestellt. Der Unterschied zu § 153 StPO besteht hier darin, dass zwar ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung angenommen wird, dieses aber durch die Anordnung von Auflagen und Weisungen und deren Erfüllung kompensiert werden kann. Die Anwendung des § 153a StPO kommt auch nur in Betracht, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Insoweit darf die Schuld höchstens im mittleren Bereich einzustufen sein.
Als Auflagen und Weisungen kommen insbesondere in Betracht die Wiedergutmachung des Schadens, die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung, gemeinnützige Leistungen oder auch die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Zu ihrer Erfüllung wird dem Beschuldigten eine Frist gesetzt.
Für die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Allerdings ist hierfür nicht nur die Zustimmung des Gerichts, sondern auch die des Beschuldigten notwendig. Dies folgt daraus, dass der Beschuldigte die Erteilung von Auflagen und Weisungen akzeptieren und auch bereits sein muss, diese zu erfüllen, sie aber auch nach Annahme noch verweigern kann. Hierbei handelt es sich deshalb nicht um eine Sanktion mit Strafcharakter. Es geht allein um Genugtuung für das begangene Unrecht.
Erfüllt der Beschuldigte die ihm gemachten Auflagen und Weisungen, so entsteht ein endgültiges Verfahrenshindernis. Es handelt sich hier um einen beschränkten Strafklageverbrauch, da die gesamte Tat zwar nicht mehr als Vergehen, aber als Verbrechen verfolgt werden kann, sollten sich derartige Umstände im Nachhinein ergeben.
Ist die Anklage bereits erhoben, ist auch hier das Gericht für die Einstellung notwendig, benötigt aber dazu die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten.

Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 153 StPO; § 153a StPO; § 154 StPO

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