Einführung zu Haftungsfragen der Vor GmbH / GmbH i.G. Teil 4
Das Ende der Haftung der Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer bei der Vor-GmbH / GmbH i.G.
Die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter endet erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Zukünftig haftet den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der jetzt existenten Gesellschaft grundsätzlich ausschließlich das Gesellschaftsvermögen, § 13 Abs. 2 GmbHG.
Der Grund für die persönliche Haftung der Gründungsgesellschafter, die Unternehmensführung ohne eine wirksame Kapitaldeckung der Gesellschaft und damit einer berechtigten Haftungsbeschränkung besteht nicht mehr.
Gründe Gläubiger der bisherigen Vor-GmbH gegenüber den Neugläubigern der GmbH durch eine persönliche Gesellschafterhaftung zu bevorzugen sind nicht mehr vorhanden.
Auch die persönliche Haftung des Geschäftsführers in der Gründungsphase der GmbH fällt nunmehr weg. So hat der BGH bereits 1980 entschieden,dassdie Haftung des Handelnden,also des Geschäftsführers aus Geschäften, die er mit Ermächtigung aller Gründer im Namen der Gesellschaft abgeschlossen hat, ohne Rücksicht darauf erlischt , ob es sich um eine Sach- oder um eine Bargründung handelt sobäld die Eintragung der GmbH vom Handelregister vorgenommen wurde.
Gleiches gilt, wenn die Satzung der Gesellschaft den Beginn der Gesellschaft, an die Eintragung ins Handelsregister und gleichfalls den Beginn des ersten Geschäftsjahres und damit den Beginn der Tätigkeit der Gesellschaft mit diesem Ereignis verknüpft. Auch hier und gerade hier gelten die Grundsätze der Haftung der Gründungsgesellschafter der Vor-GmbH bzw. der Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG und deren Erlöschen mit Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister, denn auch hier besteht kein sachlicher Grund Altgläubiger anders zu behandeln wie Neugläubiger (Fußnote). Vielmehr ist gerade für diesen Fall die Haftungsregel des § 11 Abs. 2 GmbHG geschaffen worden, gerade wenn die Gesellschaft, ohne schon rechtlich existent zu sein ihre Tätigkeit durch den Abschluss von Verträgen bereits faktisch beginnt.
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Stand: Dezember 2025
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