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Einführung ins Urheberrecht - 31 - Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch Teil 1

6.2.6 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG

Gerade für jeden einzelnen Privaten, ist die Schranke des § 53 UrhG entscheidendend. Die Vorschrift dient dem Interesse der Allgemeinheit, im Rahmen der Entwicklung der modernen Industriegesellschaf-ten zu vorhandenen Informationen und Dokumentationen einen unkomplizierten Zugang zu haben. Sie berücksichtigt, dass ein Verbot von Vervielfältigungen im privaten Bereich kaum durchsetzbar ist. (Fußnote)

Da § 53 UrhG auf den ersten Blick unüberschaubar erscheint, empfiehlt es sich, bevor auf Detailfragen eingegangen werden kann, zunächst eine Grobgliederung des § 53 UrhG vorzunehmen. § 53 I UrhG regelt die Frage der Zulässigkeit der Vervielfältigung zum privaten Gebrauch.
§ 53 II UrhG regelt hingegen die Frage der Zulässigkeit der Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch.
Die Zulässigkeit der Vervielfältigung für Unterricht und Ausbildung sowie Prüfungen regelt § 53 III UrhG.
Noch hinzuweisen ist auf die Beschränkungen der Freiheit zur Vervielfältigungen in § 53 IV-VII UrhG.

Nach dieser ersten Grobgliederung soll nun auf die einzelnen Regelungen zumindest einführend eingegangen werden.
Nach § 53 I UrhG sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch zulässig, sofern sie weder unmittelbaren noch mittelbaren Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wurde.

Für die Zulässigkeit der Vervielfältigung nach § 53 I UrhG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

(1) Zulässig sind nur einzelne Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch. Unter dem privaten Gebrauch versteht man den Gebrauch in der Privat-sphäre zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse durch die eigene Person oder die mit ihm durch ein persönliches Band verbundene Personen.(Fußnote) Zulässig sind aber nur einzelne Vervielfältigungsstücke. Die Frage, wann von einzelnen Vervielfältigungsstücken geredet werden kann, ist sehr umstritten. (Fußnote) Gemeint werden wohl nur einige wenige, maximal aber wohl sieben. (Fußnote)
Interessengerecht erscheint es, danach zu entscheiden, wie viele Exemplare für die Deckung des persönlichen Lebensbedarfs erforderlich sind. (Fußnote)

(2) Die angefertigten Vervielfältigungen dürfen keinem unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbszweck dienen. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn berufliche oder erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt werden.

(3) Besonders wichtig ist die letzte Voraussetzung, dass die Vervielfältigung nur zulässig ist, wenn sie von nicht offensichtlichen rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen verwendet wird. Gerade die letzte Variante dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen ist im Zeitalter von Musiktauschbörsen (Bsp.: Napster, Ka-ZaA) von besonderer Bedeutung.
Als Ergebnis muss hier festgehalten werden, dass neben dem Upload auch das Downloaden von Werken unzulässig ist (Fußnote), vorausgesetzt, dass die Rechtswidrigkeit der Herstellung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Downloads offensichtlich ist. Die Antwort auf die Frage, wann von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit auszugehen ist, lässt sich nicht einfach und abschließend beantworten. So müssen beispielsweise alle Begleitumstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch muss von keiner Verpflichtung des Nutzers ausgegangen werden, Nachforschungen über die Rechtmäßigkeit der Vorlage zu betreiben. (Fußnote)

Liegen alle Voraussetzungen vor, ist eine Vervielfältigung im Rahmen des § 53 I UrhG zulässig.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0


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Stand: Mai 2026


Normen: § 53 UrhG

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