Einführung ins Urheberrecht - 21 - Vergütung für später bekannte Nutzungsarten und Rückrufsrechte

5.6.3 Vergütung für später bekannte Nutzungsarten, § 32c UrhG

§ 32c UrhG sichert dem Urheber einen Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a UrhG aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt war. Zu den Verträgen über unbekannte Nutzungsarten siehe 5.4.
Erforderlich für diesen Anspruch ist, dass eine neue Art der Werknutzung aufgenommen wird. Diese muss aber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon vereinbart gewesen sein. Hier ist vor allem wichtig, dass das Schriftformerfordernis eingehalten wurde, vgl. § 31a UrhG.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung.

Für die Frage der Angemessenheit verweist § 32c I 2 UrhG auf die Absätze II und IV des § 32 UrhG. Genaueres zu dieser Frage siehe 5.6.1.
Sind Dritte im Spiel, muss § 32c II UrhG beachtet werden.

Auf die Rechte aus § 32c I und II UrhG kann nicht im Voraus verzichtet werden. Jedoch kann der Ur-heber für jedermann unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrechtrecht einräumen, vgl. § 32c III UrhG.

5.7 Rückrufrechte

Es können Situationen eintreten, bei denen der Urheber ein eingeräumtes Nutzungsrecht unter Umständen zurückrufen möchte.
Das UrhG hält hierfür in den §§ 41, 42, 34 III 2 UrhG Regelungen bereit.

  • Rückrufsrecht wegen Nichtausübung, § 41 UrhG 5.7.1
  • Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung, § 42 UrhG 5.7.2
  • Rückrufsrecht des bei der Gesamtveräußerung, § 34 III 2 UrhG 5.7.3

5.7.1 Rückrufrecht wegen Nichtausübung, § 41 UrhG

Sinn und Zweck des Rückrufsrechts ist ein Schutz des Urhebers. Dieser Schutz ist schon deshalb von Nöten, da dieser in den allermeisten Fällen bei der Verwertung seiner Werke auf Dritte angewiesen ist und er diesen meist sehr umfassende Nutzungsrechte einräumen muss. Da meist keine Verpflichtung zur Ausübung besteht und eine tatsächliche Nutzung daher sehr vage ist, könnten ohne den entsprechenden Schutz des § 41 UrhG oftmals die materiellen Interessen des Urhebers gefährdet sein. (Fußnote) Insbesondere bei erfolgsabhängiger Vergütung hat dieser auch ein erhebliches vermögensrechtliches Interesse an der Ausübung seines Nutzungsrechts. Zudem verhindert § 41, dass der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Werk der Öffentlichkeit vorenthalten kann. (Fußnote)

§ 41 UrhG gewährt dem Urheber daher unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückrufsrecht wegen Nichtausübung. Dieser kann ein Nutzungsrecht zurückrufen, wenn:

(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts

(2) dieses nicht oder nur unzureichend ausübt

(3) und dadurch erhebliche Interessen des Urhebers verletzt werden.

§ 41 UrhG gilt nicht gegenüber einem Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts, da in solch einem Fall der Urheber nach § 31 II UrhG immer noch die Möglichkeit hat, dieses anderweitig zu verwerten und er somit keinen Schutz nach § 41 UrhG benötigt. (Fußnote)
Es muss eine fehlende oder unzureichende Ausübung vorliegen. Eine unzureichende Ausübung muss anhand des Vertragszweckes, der Branchengepflogenheit und der Interessenabwägung nach Treu und Glaube festgestellt werden.(Fußnote)

Beispiel:

Neben dem Vervielfältigen eines Buches kann es notwendig sein, entsprechende Werbung zu schalten, damit von einer ausreichenden Ausübung gesprochen werden kann.

Zudem müssen durch die unterlassene oder unzureichende Benutzung berechtigte Interessen des Urhebers verletzt werden. Eine fehlende oder unzureichende Ausübung verletzt seine berechtigten Interessen jedenfalls dann nicht erheblich, wenn es um nur geringfügige Versäumnisse geht.
Selbst wenn die Voraussetzungen des § 41 I 1 UrhG vorliegen, kann der Rückruf nach § 41 I 2 UrhG ausgeschlossen sein, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber selbst zuzumuten ist. Die Ausnahme soll solche Fälle erfassen, bei denen sich gewisse Umstände verändert haben und es dem Urheber ein Leichtes ist, sich bzw. sein Werk an die geänderten Umstände anzupassen.

Beispiel:

Neue wissenschaftliche Erkenntnisse bei wissenschaftlichen Werken. (Fußnote)

Liegen die Voraussetzungen des § 41 I UrhG vor, kann der Urheber nicht sofort den Rückruf ausüben. Nach § 41 II 1 UrhG steht ihm der Rückruf erst nach einer 2-Jahres-Frist zu. Eine kürzere Frist für Beiträge in Zeitungen und Zeitschriften bestimmt § 41 II 2 UrhG.
Darüber hinaus kann der Rückruf erst dann erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur ausreichenden Ausübung des Nutzungsrechts gesetzt hat, vgl. § 41 III 1 UrhG.
Welche Frist angemessen ist, ist für den Einzelfall gesondert zu bestimmen. (Fußnote)

Von dem Grundsatz der Fristsetzung macht § 41 III 2 UrhG in drei Fällen eine Ausnahme:

(1) Die Ausübung ist für den Inhaber des Nutzungsrechts unmöglich.

(2) Der Nutzungsrechtsinhaber verweigert die Ausübung.

(3) Eine Nachfrist würde überwiegende Interessen des Urhebers gefährden.

Hinsichtlich des Rückrufrechts wegen Nichtausübung gem. § 41 UrhG sind noch folgende Gesichtspunkte wichtig:

(1) Auf das Rückrufsrecht kann im Voraus nicht verzichtet werden, vgl. § 41 IV UrhG.

(2) Mit dem Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das Nutzungsrecht, vgl. § 41 V UrhG.

(3) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht, vgl. § 41 VI UrhG.
Eine Entschädigungspflicht würde beispielsweise entfallen, wenn der Inhaber des Nutzungsrechts schuldhaft die Nichtausübung des Rechts zu verantworten hätte. (Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0


 

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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


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Normen: § 32 UrhG, § 41 UrhG, § 34 UrhG, § 31 UrhG

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