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Einführung ins Urheberrecht - 20 - Die weitere Beteiligung des Urhebers

5.6.2. Weitere Beteiligung des Urhebers, § 32a UrhG

§ 32a UrhG ist, wie der soeben vorgestellte § 32 I 3 UrhG, als Vertragsanpassungsanspruch konstruiert. Das bedeutet, dass der Urheber keinen direkten Anspruch auf weitere Beteiligung hat. Vielmehr hat er einen Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung. (Vgl. Wandtke/Bullinger-Wandtke/Grunert, § 32a Rn.3)
§ 32a I UrhG setzt hierfür voraus, dass der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. § 32a UrhG ist im Gegensatz zu § 32 UrhG anwendbar, wenn sich die Unangemessenheit erst später aufgrund des besonderen Erfolgs des Werkes – und somit aus der Ex-post-Perspektive – ergibt. (Spindler/Schuster-Wiebe, § 32a Rn.3)

§ 32a I UrhG setzt Folgendes voraus:

(1) Der Urheber muss einem anderen ein vertragliches Nutzungsrecht eingeräumt haben.

(2) Es muss ein auffälliges Missverhältnis zwischen vereinbarter Gegenleistung und den Erträgen und Vorteilen bestehen. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist nach § 32a I 2 UrhG unerheblich. Wann ein auffälliges Missverhältnis besteht, wird nicht einheitlich beantwortet. Von einem auffälligen Missverhältnis kann in jedem Fall dann gesprochen werden, wenn die Vergütung um 100% von der angemessenen Vergütung abweicht. Dies ist der Fall, wenn die vereinbarte Vergütung nur der Hälfte der angemessenen Vergütung entspricht. Im Einzelfall kann selbst diese Grenze noch unterschritten werden. ( Zu dem Ganzen siehe beispielsweise nur Dreier/Schulze-Schulze, § 32 a Rn.37)
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Urheber einen Anspruch gegen den Nutzer auf Einwilligung in eine Vertragsänderung, durch die dem Urheber eine nach den Umständen angemessene Beteiligung gewährt wird. Auf diesen Anspruch kann gem. § 32a III 1 UrhG nicht im Voraus verzichtet werden. Der Urheber kann jedoch nach § 32a III 3 UrhG jedermann unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht einräumen.

Der Anspruch nach § 32a I UrhG auf Vertragsanpassung ist nach § 32a IV UrhG dann ausgeschlossen, wenn entweder:

(1) Die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36 UrhG)
oder

(2) Tarifvertraglich bestimmt worden ist
und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes I vorgesehen ist.

§ 32a II UrhG regelt Konstellationen, bei denen der Vertragspartner vom Urheber aus Absatz I einem Dritten Nutzungsrechte überträgt oder weitere Nutzungsrechte einräumt.
Entsteht nun aufgrund der Nutzung durch den Dritten ein auffälliges Missverhältnis in der Vergütung des Urhebers, haftet der Dritte unmittelbar gegenüber dem Urheber. Die Haftung des ursprünglichen Vertragspartners des Urhebers entfällt, vgl. § 32a II 2 UrhG.
Damit liegt das Risiko der Geltendmachung und Durchsetzung der angemessenen Vergütung für die weitere Nutzung beim Urheber. Dies sollte durch entsprechende vertragliche Regelungen vermieden werden.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0


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Stand: Mai 2026


Normen: § 32 UrhG, § 32 a UrhG

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