Einführung ins Urheberrecht - 30 - Die öffentliche Wiedergabe

6.2.4 Öffentliche Wiedergabe, § 52 UrhG

§ 52 UrhG schränkt unter den dort genannten Voraussetzungen das Recht des Urhebers an der öffentlichen Wiedergabe seines Werkes (vgl. § 15 II UrhG), im erheblichen Maße ein.
Da es sich bei § 52 UrhG um eine unübersichtliche Vorschrift handelt, soll diese Schritt für Schritt erläutert werden. Vorab sei nur erwähnt, dass § 52 UrhG sowohl die zustimmungsfreie, aber vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe (vgl. § 52 I 1,2 und 4, II UrhG), als auch eine zustimmungs- und vergütungsfreie öffentliche Wiedergabe (vgl. § 52 I 3 UrhG) enthält.
Nach § 52 I 1 UrhG ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zulässig, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73 UrhG) eine besondere Vergütung erhält.
Damit nach § 52 I 1 UrhG die Zustimmung des Urhebers entfällt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

(1) Die öffentliche Wiedergabe darf keinem Erwerbszweck des Veranstalters dienen. Dies ist dann der Fall wenn der Veranstalter nicht seinen eigenen Erwerb fördert.(Fußnote) Die Rechtsprechung hat entschieden, dass zum Beispiel die Hintergrundmusik in einer Arztpraxis Erwerbszwecken dient. (Fußnote)

(2) Die Teilnehmer müssen ohne Entgelt zugelassen werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn kein Eintritt oder sonstige Leistungen verlangt werden. Die Aufforderung, einen freiwilligen Beitrag zu entrichten, macht die Teilnahme nur dann unentgeltlich, wenn alle Teilnehmer unabhängig der Spendenleistung teilnehmen können. Dagegen sind Mitgliedsbeiträge und allgemeine Spenden, die an den Veranstalter gezahlt werden, kein Entgelt, es sei denn, sie werden ausschließlich oder doch überwiegend zur Finanzierung der Veranstaltung benutzt oder berechtigen den Zahlenden zum Bezug kostenloser oder ermäßigter Tickets. (Fußnote)

(3) Die ausübenden Künstler dürfen, wenn die öffentliche Wiedergabe im Wege des Vortrages (§ 19 I UrhG) oder der Aufführung (§ 19 II UrhG) stattfindet, keine besondere Vergütung erlangen. Vergütung ist jeder geldwerte Vorteil, gleichviel ob er bar oder in Naturalien gewährt wird. Ohne Bedeutung ist es, ob die Vergütung vom Veranstalter oder von einem Dritten gezahlt wird. Keine Vergütung ist dagegen der Ersatz von Unkosten der ausübenden Künstler; unschädlich sind auch Zuwendungen an andere Personen als ausübende Künstler. (Fußnote)
Liegen all diese Voraussetzungen vor, ist die öffentliche Wiedergabe zwar zustimmungsfrei möglich, jedoch entbindet dies nicht von der Zahlung einer angemessenen Vergütung. Nach § 52 I 2 UrhG ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Ausnahmsweise entfällt diese Vergütungspflicht nach § 52 I 3 UrhG für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmten abgegrenzten Personenkreis zugänglich sind.
Das bedeutet, dass die Vergütungspflicht nur für Veranstaltungen der in § 52 I 3 UrhG genannten Einrichtungen entfällt. Die Veranstaltung muss darüber hinaus einen sozialen oder erzieherischen Zweck erfüllen und nach diesem Zweck nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sein.
Nach § 52 I 4 UrhG muss jedoch dann wieder eine Vergütung gezahlt werden, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient. § 52 I 4 UrhG legt sodann dem Dritten die Vergütungspflicht auf.

§ 52 II UrhG hält eine Sonderregelung für kirchliche Veranstaltungen bereit. Die Nutzung des Werkes, beispielsweise innerhalb eines Gottesdienstes, ist zwar zustimmungsfrei, aber vergütungspflichtig. Die Sonderregelung bezieht sich allerdings nicht auf öffentliche Konzerte der Gemeindefeste.
Die soeben vorgestellten Privilegierungen erstrecken sich nach § 52 III UrhG nicht auf die öffentliche bühnenmäßige Darstellung, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie auf die öffentliche Vorführung eines Filmwerkes. Hintergrund ist die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Urheber.(Fußnote) Nach § 52 III UrhG bedarf es daher stets der Einwilligung des Berechtigten.
Es zeigt sich, dass es sich bei § 52 UrhG um eine komplizierte Vorschrift handelt, bei der genau geschaut werden muss, in welcher Situation sowohl eine Zustimmungs- und Vergütungsfreiheit anzunehmen ist.

6.2.5 Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a UrhG und Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven, § 52b UrhG

Eine genauere Darstellung der Schranken aus § 52a UrhG und § 52b UrhG würde für eine Einführung in das Urheberrecht zu weit gehen. Es wird daher nur auf diese hingewiesen. Nach § 137 k UrhG ist § 52a UrhG mit Ablauf des 31.12.2012 nicht mehr anzuwenden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0


 

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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
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