Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis - Teil 12 - Rahmenvereinbarung und kollidierende AGB

Rahmenvereinbarung und kollidierende AGB

2.4.4 Rahmenvereinbarung

In Rahmenvereinbarungen kann im Voraus verabredet werden, dass bestimmte AGB für zukünftige Geschäfte gelten sollen. Die Geltung ist auf die jeweils bestimmten AGB begrenzt. Zudem gelten nur die zum Zeitpunkt des Abschlusses bestehenden AGB. Eine Geltung von AGB „in der jeweils gültigen Fassung“ ist nicht möglich, da so dem Verwender ein einseitiges Recht zur Änderung eingeräumt würde. Zudem muss bestimmt werden, für welche Geschäfte die Rahmenvereinbarung gilt und für welche zusätzlich eventuell bestehende AGB gelten sollen.
Wichtig hierbei ist, dass dem Vertragspartner deutlich gemacht wird, dass die AGB auch für zukünftige Geschäfte gelten sollen. Ansonsten gilt hier, dass der Vertragspartner auf die AGB hingewiesen werden, von ihnen Kenntnis erlangen können und sich mit ihnen einverstanden erklären muss.

2.4.5 Kollidierende AGB

Heutzutage kommt es gerade im unternehmerischen Geschäftsverkehr selten vor, dass nur eine Seite AGB einzubinden versucht. Zumeist besitzen beide Seiten eigenständige AGB und wollen nur bei deren Geltung den Vertrag abschließen. Zudem enthalten die meisten AGB heute Abwehrklauseln, die besagen, dass nur diese AGB gelten sollen, etwaige andere AGB des anderen Vertragspartners jedoch keine Anwendung finden.
Liegen dem Angebot AGB bei, wird die Annahme jedoch mit der Übermittlung der AGB des Annehmenden vorgenommen, so stellt dies eine Angebotsablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag dar (§ 150 II BGB). Mithin würden nur die zuletzt in Bezug genommenen AGB Geltung haben. Dies wird „Battle of Forms“ genannt, da beide Vertragsseiten versuchen, möglichst das letzte Wort zu haben, um ihre AGB zur Geltung zu bringen. Können sich die Parteien nicht auf eine AGB-Version einigen oder beide Versionen ausschließen, so wird der Vertrag nach früherer Auffassung im Ergebnis nicht geschlossen (§ 154 I BGB). Diese Auffassung gilt zwar als veraltet, veranschaulicht jedoch das Problem.
Im Regelfall sind beide Parteien daran interessiert , dass der Vertrag zustande kommt, auch wenn keine Einigung über die AGB besteht. Oftmals ist es bereits erkennbar, dass trotz bestehender Uneinigkeit über die AGB mit der Vertragserfüllung begonnen wird.
Die aktuelle Rechtsprechung beschreitet hierbei folgenden Weg: Beide AGB werden miteinander verglichen. Regeln beide AGB denselben Regelungsgegenstand gleich, so wird diese Regelung Bestandteil des Vertrags. Ob zwei Klauseln gleich sind, bemisst sich nach ihrem Sinn und Zweck, nicht nach ihrem bloßen Wortlaut. Ist der Inhalt in diesem Sinne gleich, gilt keine der beiden Parteien als Verwender. Diese Klausel kann keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterzogen werden.
Wenn die Klauseln einander wiedersprechen (unterschiedliche Regelung desselben Regelungsgegenstandes), so entfallen beide vollständig. An ihre Stelle tritt das entsprechende Gesetzesrecht.
Hat nur eine Vertragsseite in ihren AGB einen Regelungsgegenstand geregelt, so muss eine Abwägung erfolgen, ob dieser Vertragsbestandteil werden kann, obwohl eine Abwehrklausel enthalten ist. Gibt es keine Abwehrklausel, werden die zusätzlichen Regelungen Vertragsbestandteil, bleiben dennoch AGB der einbringenden Seite, die Verwender dieser Regelungen ist. Bei Abwehrklauseln gelten nur diejenigen Regelungen, die die Nicht-Verwender-Seite bevorteilen. Die Abwehrklausel blockt nur die ungünstigen Regelungen ab. Diese werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt.
Eine Ausnahme besteht in Kaufverträgen mit Eigentumsvorbehalt. Behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, der Käufer will nur ohne Eigentumsvorbehalt kaufen und kommt keine Einigung zustande, so gilt der Eigentumsvorbehalt. Denn hier ist davon auszugehen, dass der Verkäufer nur unter Eigentumsvorbehalt zum Verkauf bereit ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis“ Michael Kaiser
auf AGB-Recht spezialisierter Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014,www.vmur.de,ISBN 978-3-939384-36-6.


 

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Stand: Dezember 2014


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