Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis - Teil 04 - Die einzelnen Tatbestandsmerkmale (Fortführung 2)

EInführung in das Recht der AGB - Die Nichtmerkmale

1.2 Nichtmerkmale

Mit den Nichtmerkmalen (§ 305 I 2 BGB) soll nur sichergestellt werden, dass es Merkmale gibt, die typischerweise bei AGB vorkommen, jedoch nicht nötig sind, damit es sich bei einer Regelung um AGB handelt.
Deshalb ist es unerheblich, ob AGB zum Beispiel als Anlage zum Vertrag vorliegen oder in diesen integriert sind. Ist letzteres der Fall, unterfällt der Vertrag ganz oder teilweise dem AGB-Recht. Das heißt im Gegenzug, dass die bloße Integration nicht dazu führt, dass die Regelungen dem AGB-Recht nicht unterfallen und zum „normalen“ ausgehandelten Vertragsinhalt werden.
AGB sind umfangmäßig unbeschränkt. Sie können seitenlang sein, oder es kann nur eine einzelne Klausel des Gesamtvertrages als AGB zu klassifizieren ist. Natürlich ist dann nur diese Klausel dem AGB-Recht unterworfen.
Um eine Regelung als AGB zu klassifizieren, ist ihre Form unerheblich. So können sich AGB als „Kleingedrucktes“ „verstecken“, freilich auch in der Form des Vertrages gehalten sein. Sie müssen nicht schriftlich vorliegen. Wird eine oder werden mehrere Klauseln gleichen Inhalts für mehrere Verträge einfach nur mündlich wiederholt, so handelt es sich hierbei um AGB.
Notariell beurkundete Verträge können AGB enthalten, sofern die Voraussetzungen des 1.1 allesamt vorliegen.

1.3 Zusammenfassung

Allgemeine Geschäftsbedingungen weisen folgende Merkmale auf:

  • Vertragsbedingung
  • Vorformulierung
  • Für eine Vielzahl von Verträgen
  • Einseitig gestellt


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis“ Michael Kaiser
auf AGB-Recht spezialisierter Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014,www.vmur.de,ISBN 978-3-939384-36-6.


 

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Stand: Dezember 2014


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Michael Kaiser, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Michael Kaiser berät auf den Gebieten des zivilen Verkehrsrechts (insbesondere bei Verkehrsunfällen) und im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten und im Verkehrsstrafrecht.

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