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Einführung ins Patentrecht - Teil 4 Rechtsfolgen der Anmeldung


Autor(-en):
Roman Pusep
wissenschaftlicher Mitarbeiter


C. Rechtsfolgen der Anmeldung

I. Dauer

Das einmal erteilte Patent läuft gem. § 16 PatG 20 Jahre, sofern die Jahresgebühr entrichtet wird. Danach erlischt der Patentschutz insgesamt.

Die rechtliche Kontrolle des Patentinhabers bezogen auf die aufgrund eines Patentes hergestellten Produktes erlischt durch den Verbrauch (Erschöpfung): Wird also eine Sache, in der eine durch Sachpatent geschützte Erfindung verwirklicht ist rechtmäßig in den Verkehr gebracht, hat der Patentinhaber keine weiteren Einflussmöglichkeiten auf diese konkrete Sache mehr. Das bedeutet z. B., dass ein bestimmtes mit einer patentrechtlich geschützten Vorrichtung ausgestattetes Auto nach dem offiziellen Erstverkauf frei weiterverkauft und von jedem Erwerber ohne (weitere) Erlaubnis des Patentinhabers genutzt werden darf. Die Vergütung für das Patent und die dafür erteilte Nutzungserlaubnis wurde ja beim „ersten rechtmäßigen Inverkehrbringen“ erteilt.
Obengesagtes bedeutet aber lediglich, dass der Patentinhaber in Bezug auf das konkret verkaufte Einzelstück keinen Einfluss mehr hat. Allgemein kann der Patentschutz dann aber trotzdem noch bestehen, weil z. B. die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist. Daraus folgt, dass zwar bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge frei weiter verkauft werden können, aber z. B. keine Nachbauten von diesem Fahrzeug in Verkehr gebracht werden dürfen.

II. Sachlicher/inhaltlicher Umfang

Der sachliche Schutzbereich des Patentes wird durch Patentansprüche festgelegt, die in die Patentschrift aufgenommen worden sind. Die Patentansprüche beschreiben den Kern des Patents und je nach dem auch diverse konkrete Ausführungsformen. Das Patent stellt quasi eine Gebrauchsanweisung dar mit der eine theoretisch entwickelte technische Erfindung praktisch umgesetzt werden kann. Dies birgt für den Anmelder die Herausforderung, seine technische Vorrichtung in allgemeinverständlichen Worten zu beschreiben. Zur Auslegung der Patentschrift sind auch die Beschreibung und evtl. beigefügte Zeichnungen heranzuziehen (§ 14 PatG).

III. Wirkung

Ein Patent bewirkt in erster Linie ein ausschließliches Benutzungsrecht an der Erfindung für seinen Inhaber (§ 9 PatG). Der Inhaber kann allen anderen die Benutzung untersagen (§ 139 PatG). Darüber hinaus kann Dritten untersagt werden, Mittel anzubieten oder zu liefern, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen (§ 10 PatG), wobei es sich nicht um ein neutrales Teil handeln darf, sondern um ein solches, dass eine spezielle Funktion für die Erfindung hat oder sogar speziell für diese entwickelt worden ist. Die weiter beschriebenen Wirkungen des Patentes treten erst ab der Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt ein (§ 58 PatG).

Auch schon vor der Patenterteilung stehen dem Patentanmelder Ansprüche gegen einen unrechtmäßigen Benutzer zu, wenn nämlich die Benutzung nach der Veröffentlichung der Anmeldung erfolgt (§ 33 PatG). Dabei handelt es sich um einen Anspruch auf angemessene Entschädigung.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Autor(-en):
Roman Pusep
wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2007


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Das Referat wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Normen: 9 PatG, 10 PatG, 14 PatG, 16 PatG, 20 PatG, 33 PatG, 58 PatG, 139 PatG

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