Einführung ins Erbrecht Teil 9: Der Pflichtteil – 4. Anrechnung und Ausgleichung
4. Anrechnung und Ausgleichung des Pflichtteils
4.1. Die Anrechnung des Pflichtteils
Auf den Pflichtteil sind Zuwendungen anzurechnen, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser zu dessen Lebzeiten mit der Bestimmung erhalten hat, dass er sie sich anrechnen lassen muss, § 2315 I BGB. Die Bestimmung durch den Erblasser muss durch mündliche oder schriftliche Erklärung erfolgen und diese muss dem Berechtigten vor oder spätestens bei Vollzug der freigiebigen Zuwendung zugehen.
Für die Berechnung gilt Folgendes:
1. Schritt: Der Wert der Zuwendung wird dem gemeinsamen Erbteil aller Abkömmlinge hinzugezählt.
2. Schritt: Die Erbquote wird nach den gesetzlichen Regeln der Erbfolge ermittelt.
3. Schritt: Der Wert der Zuwendung wird von der Quote abgezogen.
4. Schritt: Halbierung des gesetzlichen Erbteils
Beispiel:
Der Witwer Herr G hat zu Lebzeiten seinem Sohn A ein Grundstück im Wert von 100.000 Euro gekauft. Seinem zweiten Sohn B zahlte er die Berufsausbildung an der Universität in Höhe von 60.000 Euro und seiner Tochter C bezahlte er die Aussteuer in Höhe von 30.000 Euro. A hat das Geld von seinem Vater mit der Bestimmung erhalten, er habe sich den Betrag auf seinen Pflichtteil anzurechnen. Die Erbschaft beträgt insgesamt 500.000 Euro.
Im 1. Schritt ist der auf die Kinder anfallende Erbschaft in Höhe von 500.000 Euro die Beträge von 100.000 Euro, 60.000 Euro und 30.000 Euro hinzuzuzählen. Dies ergibt eine Summe von 690.000 Euro.
Im 2. Schritt ist die Erbquote zu ermitteln. Als Erben 1. Ordnung erben die drei Kinder des verstorbenen Herrn G je zu gleichen Teilen, d.h. je 1/3. Dies macht einen Betrag von 230.000 Euro aus.
Im 3. Schritt ist der Wert der bereits geflossenen Zuwendung von der Erbquote abzuziehen. A erhält daher anstatt der 230.000 Euro, lediglich 130.000 Euro (230.000 abzüglich 100.000 Euro für den Kauf des Grundstückes).
Im 4. Schritt ist der gesetzliche Erbteil zu teilen, d.h. von 130.000 Euro erhält A lediglich 65.000 Euro.
4.2. Die Ausgleichung des Pflichtteils
Umgekehrt kann sich der Pflichtteil des Kindes unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten eines seiner anderen Kinder eine Zuwendung gemacht hat (z.B. Finanzierung des Studiums, Einrichtung der Wohnung oder der Geschäftsräume). Dadurch wird er so gestellt, als ob das zugewendete Vermögen noch im Nachlass vorhanden wäre, § 2316 BGB. Dieser Anspruch gilt im Gegensatz zu § 2315 BGB nur für Abkömmlinge, d.h. für Kinder des Erblassers und seine Enkelkinder.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
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- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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