Einführung ins Erbrecht Teil 15: Enterbung, Erbunwürdigkeit und Erbverzicht - 3. Erbverzichtsvertrag
3. Erbverzichtsvertrag
Es ist nicht unüblich, dass der Erblasser mit einem Erbberechtigten einen Erbverzichtsvertrag schließt. Ein Erbverzichtsvertrag kann inhaltlich unterschiedlich sein. Es kann zum einen auf das vollständige spätere Erbrecht verzichtet werden. In diesem Fall erhält der Verzichtende aber in der Regel eine Abfindung oder einen anderen Vermögenswert. Man spricht umgangssprachlich vom „Auszahlen des Erbes“ oder vom „Abgefunden werden“. Durch den Erbverzichtsvertrag wird die Erbfolge vorweggenommen und schon zu Lebzeiten des Erblassers geregelt. Durch den Erbverzicht werden auch die Kinder und Kindeskinder des Verzichtenden von der Erbfolge ausgeschlossen.
Der Erbverzichtsvertrag kann auch so geregelt sein, dass nur auf den Pflichtteil verzichtet wird oder dem Erben nur der Pflichtteil zustehen soll. Es kann auch zu Gunsten einer anderen Person auf das Erbe verzichtet werden. So kommt es oft in landwirtschaftlichen Betrieben zu dem Verzicht auf das Erbe zugunsten des ältesten Sohnes. Setzt der Erblasser aber in seinem letzten Willen eine andere Person als Alleinerben ein, so ist der Grund für den Verzicht nicht eingetreten. Die Person, die begünstigt werden sollte, ist nicht Erbe geworden. Der Erbverzichtsvertrag hat seine Grundlage verloren und ist nicht mehr wirksam.
Hinweis:
Da der Erbverzicht weitreichende Folgen für den Verzichtenden und seine Kinder haben kann, sollte ein Notar oder ein Rechtsanwalt zur Beratung hinzugezogen werden. Außerdem muss ein Erbverzichtsvertrag von einem Notar beurkundet werden, § 2348 BGB.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Stand: Mai 2026
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