Einführung ins Erbrecht Teil 13: Der Erbschein – 1. Einführung
1. Der Erbschein - Einführung
Entschließt sich der Erbe, die Erbschaft anzunehmen, benötigt er zum Nachweis seines Erbrechts oftmals einen Erbschein. Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht. Einen Erbschein benötigt der Erbe vor allem dann, wenn er zum Beispiel ein Grundstück oder ein Konto des Erblassers auf seinen Namen umschreiben lassen möchte. Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. Der Erbschein ermöglicht es also dem Erben, über das hinterlassene Vermögen des Erblassers zu verfügen.
Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen, § 2357 BGB. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden. In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Die Versicherung an Eides statt ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder einiger Erben für ausreichend erachtet.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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