Einführung ins Erbrecht Teil 1: Die gesetzliche Erbfolge - 6. Eingetragene Lebenspartnerschaft
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 1 I LPartG) steht ein gesetzliches Erbrecht zu, § 10 LPartG. Dieses entspricht vielfach dem gesetzlichen Erbrecht des überlebenden Ehegatten.
Die Höhe des Erbteils orientiert sich an § 1931 I, II BGB. So erbt der überlebende Partner neben Verwandten der 1. Ordnung zu gleichen Teilen, § 6 S. 2 LPartG, § 1371 BGB. Im Falle der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft verbleibt es bei der Regelung des § 10 I 1 LPartG, der Partner erhält ¼ des Nachlasses. Diese Quote erhöht sich im Falle der Zugewinngemeinschaft um ein weiteres ¼.
Neben Verwandten der 2. und 3. Ordnung erhält der Partner die Hälfte des Nachlasses. Sollten keine Verwandten der ersten drei Ordnungen vorhanden sein, erbt der Partner den gesamten Nachlass. Dabei werden Verwandte der 4. und 5. Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen.
Auch dem überlebenden Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht der Voraus zu, § 10 I 3, 4, 5 LPartG. Es gelten die Grundsätze wie beim gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten. Neben Verwandten der 1. Ordnung steht dem Partner der Voraus zu, soweit die Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts notwendig sind, vgl. § 1932 I 2 BGB. Neben Verwandten der 2. und 3. Ordnung steht dem Partner der Voraus im vollen Umfang in Form des gesetzlichen Vorausvermächtnisses zu, d.h. der Partner hat gegenüber den Verwandten einen Anspruch auf Übereignung der Gegenstände, vgl. §§ 1932 II, 2174, 2150 BGB.
Wie bei Ehegatten dürfen auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Zeitpunkt des Erbfalls nicht die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft und der Antrag auf Aufhebung der Partnerschaft samt Zustimmung vorliegen. Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag aufgehoben, wenn die Partner seit 3 Jahren getrennt leben, § 15 II Nr. 2 LPartG. Die Partnerschaft wird ebenfalls aufgehoben, wenn die Partner seit einem Jahr getrennt leben und wenn beide die Aufhebung beantragt haben oder der Antragsgegner ihr zugestimmt hat, § 15 II Nr. 1 a LPartG. Die Aufhebung erfolgt auch dann, wenn nicht erwartet werden kann, dass die Lebenspartner sich wieder versöhnen und die partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft hergestellt wird, § 15 II Nr. 1 b LPartG. Unter besonderen Bedingungen kann die Lebenspartnerschaft ohne Beachtung der 1- bzw. 3-Jahresfrist aufgehoben werden. Die ist der Fall, wenn die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft für den Antragsteller unzumutbar ist. Auch hier müssen wie im Fall der Ehescheidung die Gründe der Unzumutbarkeit allein in der Person des Antraggegners liegen, § 15 II Nr. 3 LPartG.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Stand: Mai 2026
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