Einführung in die VOB/B Teil 9
9. Sicherheitsleistung
Die Sicherheitsleistung nach § 17 VOB/B bedarf einer Vereinbarung. Dabei sind Zweck, Art und Berechnung der Sicherheit zu bestimmen. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung (Fußnote) und die Mängelansprüche sicherzustellen Gewährleistungssicherheit). In § 17 Nr. 2 VOB/B sind drei Arten von Sicherheitsleistungen geregelt, soweit nichts anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist. - Einbehalt von Geld durch den Auftraggeber - Hinterlegung von Geld durch den Auftragnehmer - Stellung einer Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherer Nach § 17 Nr. 3 VOB/B ist der Auftragnehmer berechtigt eine der Sicherheitsarten auszuwählen und auch durch eine andere auszutauschen. Für die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft nach § 17 Nr. 4 VOB/B gelten für das Verhältnis zwischen Bürgen und Auftragnehmer die normalen Regeln der Bürgschaft nach §§ 765 ff. BGB. In § 17 Nr. 4 VOB/B finden sich weitere Regelungen u.a. zur Tauglichkeit eines Bürgen. Danach ist er tauglich, wenn er ein der Höhe der Bürgschaft angemessenes Vermögen besitzt. Weiterhin ist eine schriftliche Bürgschaftserklärung notwendig. Die Bürgschaftserklärung ist als selbstschuldnerische Bürgschaft abzugeben, d.h. der Bürge muss auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB verzichten. Außerdem darf die Bürgschaft nicht zeitlich begrenz sein und muss nach der Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Unwirksam sind dabei Sicherungsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Auftragnehmer nur das Recht einräumen, den Sicherheitseinbehalt gegen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern auszutauschen. Zu beachten ist dabei, dass von dieser Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2002 noch immer ein große Zahl von Altverträgen betroffen ist. Der BGH hat daraufhin entschieden, dass in Verträgen, die vor dem 31.12.2002 geschlossen wurden an die Stelle der unwirksamen Sicherungsvereinbarung eine Vereinbarung tritt, die den Auftragnehmer zur Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verpflichtet. Ist es aber dabei so, dass das bürgende Kreditinstitut dem Auftraggeber eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ausstellt, obwohl die Vertragsparteien in der Sicherungsvereinbarung als Austauschsicherheit nur eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart haben, dann ist der Sicherungsnehmer nicht verpflichtet, die Bürgschaft auf erstes Anfordern zurückzugeben. Er kann die Bürgschaft behalten, wenn er sich dem Auftragnehmer und dem Bürgen gegenüber verpflichtet, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als selbstschuldnerische Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Eine Sicherheit durch Hinterlegung von Geld nach § 17 Nr. 5 VOB/B erfordert, dass der Auftragnehmer den Betrag bei einem vereinbarten Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzahlt, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Die gebräuchlichste Form der Sicherheitsleistung ist der Einbehalt von Zahlungen nach § 17 Nr. 6 VOB/B. Durch die Vereinbarung des Sicherheitseinbehaltes wird die Fälligkeit für Teilbeträge hinausgeschoben, der Auftraggeber hat außerdem ein Zurückbehaltungsrecht an den jeweiligen Teilbeträgen. Dabei kann der Auftraggeber seine Zahlungen nur um jeweils 10 % kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Sicherungsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die lediglich einen Sicherheitseinbehalt für den Gewährleistungszeitraum vorsehen und die dem Auftragnehmer nicht die Befugnis einräumen, die Einzahlung auf ein gemeinsames Sperrkonto zu verlangen oder gegen eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft auszutauschen, sind unabhängig von der Höhe des Einbehalts unwirksam. Für die Vereinbarung einer Sicherungsvereinbarung über eine Gewährleistungssicherheit In Höhe von 5 % der Abrechnungssumme stehen dem Auftraggeber nach dem BGH zwei Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung: Entweder wird dem Auftragnehmer die Befugnis eingeräumt, die Einzahlung auf ein gemeinsames Sperrkonto zu verlangen. Oder man vermeidet das Sperrkonto und der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die Möglichkeit, den Gewährleistungseinbehalt durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft abzulösen. Der BGH betont, dass eine solche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam wäre. Wird die Ablösung jedoch von der Bedingung abhängig gemacht, dass keine wesentlichen Mängel vorhanden sind, so wäre diese Vertragsklausel unwirksam. Insgesamt ist zu beachten, dass in den Fällen, in denen die Sicherungsvereinbarung unwirksam ist, der Auftraggeber grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Sicherheit hat. Er muss dann den einbehaltenen Sicherheitseinbehalt an den Auftragnehmer auszahlen. Die Sicherheit muss innerhalb von 18 Werktagen vom Auftragnehmer gemäß § 17 Nr. 7 VOB/B geleistet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Kommt der Auftragnehmer dieser Pflicht nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, Zahlungen bis zur Höhe der vereinbarten Sicherheitsleistung einzubehalten. Nach § 17 Nr. 8 VOB/B hat der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückzugeben., es sei denn, seine Ansprüche sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt. Die Rückgabe der Sicherheit ist eine Hauptpflicht des Auftragebers, so dass eine verweigerte oder verspätete Rückgabe die Verzugsfolgen des § 286 BGB und damit eventuell auch einen Schadensersatzanspruch auslöst.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie VOB/B
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: August 2006
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Bankrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.
Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:
- Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
- Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
- Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
- Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
- Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
- Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
- Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
- Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
- Abwicklung von Leasingverträgen
- Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
- Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
- Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings
Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:
- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
- Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
- Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
- Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
- Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
- Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
- Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
- Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
- Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
- Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
- Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.
Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.
Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.
Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.
Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.
Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Dibbelt bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
- Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
- BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
- Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
- Kapitalanlagen in der Insolvenz
- Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Bankrecht/ Bank-AGBRechtsinfos/ AGB-Recht
Rechtsinfos/ Bankrecht/ Kreditsicherheiten/ Bürgschaft/ Angehörigen Ehegattenbürgschaft
Rechtsinfos/ Vertragsrecht/ Gewährleistung
Rechtsinfos/ Haftungsrecht/ Bürgenhaftung