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Einführung in das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, Teil 1

Einführung in das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Aufgabe der gesetzlichen Versicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung hat den allgemeinen Zweck, den versicherten Personen nach einem Unfall umfassende soziale Sicherheit zu gewähren. Vorrangig hat die Versicherung aber auch dafür zu sorgen, das mit geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vermieden werden. Die gesetzliche Unfallversicherung hat also zuerst präventiven Charakter.

Ist ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, hat die Versicherung den Schaden umfassend zu heben und zu regulieren. Dabei ist es das vornehmliche Ziel, die Gesundheit der versicherten Person durch Heilbehandlungen und medizinische Rehabilitation wieder herzustellen und die versicherte Person nach dem Unfall wieder in das Berufsleben zu integrieren.

Kann eine Gesundheitsbeschädigung nicht endgültig behoben werden, ist der Schaden durch eine Rente auszugleichen. Ist die versicherte Person durch den Arbeitsunfall zu Tode gekommen, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf eine Rente.

Die gesetzliche Unfallversicherung basiert also auf Prävention und Rehabilitation, wobei die Grundsätze „Prävention vor Entschädigung“ und Rehabilitation vor Rente“ gelten

Durch die gesetzliche Unfallversicherung sollen aber auch die Personen entlastet werden, die in den Betrieben für den Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten verantwortlich sind. Hierdurch soll der Betriebsfrieden in seiner Gesamtheit gewahrt werden. Die Unternehmen zahlen hierfür im Gegenzug jährlich Prämien an den gesetzlichen Unfallversicherer, damit sie nicht das Haftungsrisiko tragen.

Durch die Zahlungen der Prämien werden die Unternehmen zwar von ihrer Haftung befreit. Hiervon werden die Unternehmen jedoch nicht von der Pflicht befreit, für eine sichere und gesunde Gestaltung der Arbeitsumgebung zu sorgen.


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Stand: Juni 2007


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