Einführung in das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Teil 3

III. Versicherungsfreiheit

Nach dem Gesetz besteht auch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. So sind auch geringfügige Beschäftigungen von der Versicherungspflicht befreit. Dies gilt nur nicht für Auszubildende, Behinderte oder Mitglieder geistlicher Genossenschaften.

Eine Beschäftigung ist geringfügig, wenn das Arbeitsentgelt im Monat 400 € nicht übersteigt. Übt jemand mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, sind diese zusammenzurechnen. Besteht eine nicht geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, kann daneben nur eine geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei ausgeübt werden.

Auch bei geringfügig Beschäftigten hat der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 28 % zu leisten (Fußnote). Bei Beschäftigten im Haushalt sind für die Kranken- und Rentenversicherung jeweils nur 5 % des Arbeitsentgelts zu entrichten.

Der Arbeitgeber muss über die Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit informieren. Entscheidet sich der geringfügig Beschäftigte hierfür, muss er dies dem Arbeitgeber schriftlich Erklären. Nach dem Verzicht trägt der Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem 15 % igen Arbeitgeberanteil und dem vollen Beitrag von derzeit 19,9 %.

Auf Antrag werden auch diejenigen von der Versicherungspflicht befreit, die kraft Gesetzes Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung sind. Die trifft für Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten und Apotheker zu.


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Stand: Juli 2007


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