Einführung in das Recht der Krankentagegeldversicherung, Teil 7

VIII. Obliegenheitsverletzungen in der Krankentagegeldversicherung

Wie in fast jeder anderen Versicherung auch treffen den Versicherungsnehmer in der Krankentagegeldversicherung Obliegenheiten, die er zu beachten und zu erfüllen hat. Tut er dies nicht, kann der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit werden. Bei den Obliegenheiten muss danach unterschieden werden, ob sie vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten sind.


1. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall

Die wichtigste Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten hat ist die Anzeige eines Berufswechsels, § 9 Abs. 5 MBKT. Dies ist für den Versicherer ein gefahrerheblicher Umstand, da bei einem Wechsel in einen anderen Beruf zu prüfen ist, ob die Höhe des Tagesgeldes angepasst werden muss und ob überhaupt noch Versicherungsfähigkeit besteht.


2. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall

Ist die Arbeitsunfähigkeit eingetreten muss der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen, denn nur hierdurch wir die Fälligkeit der Leistung ausgelöst, § 9 Abs. 1 MBKT. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit wird dabei durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes nachgewiesen. Weiter ist das Nettoeinkommen anzugeben, damit der Versicherer der Höhe nach seiner Leistungspflicht nachkommen kann.

Ist zu erwarten, dass die Krankheit länger andauern wird, hat der Versicherungsnehmer in regelmäßigen Abständen durch ein sog. Pendelformular seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.

Bei Genesung ist auch diese dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, da dann die Leistungspflicht endet.

Nach den Bedingungen ist der Versicherer dazu ermächtigt selbst zu überprüfen, ob eine Arbeitsunfähigkeit besteht, § 9 Abs. 3 MBKT. Er kann hierzu eine Untersuchung anordnen. Diese wird von einem Arzt vorgenommen, den die Versicherung beauftragt hat.

Schließlich hat der Versicherungsnehmer nach § 9 Abs. 4 MBKT selbst dafür zu sorgen dass seine Gesundheit wieder hergestellt wird. Er hat dabei die Anweisung des Arztes gewissenhaft zu befolgen und alles zu unterlassen, was den Genesungsprozess aufhalten könnte. In diesem Zusammenhang sei aber erwähnt das eine Obliegenheitsverletzung nur vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer eine zumutbare Behandlung grundlos ablehnt.


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Stand: Juni 2007


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