Einführung in das Recht der Krankentagegeldversicherung, Teil 6
VII. Die Leistungsausschlüsse in der Krankentagegeldversicherung
Wie in fast jeder anderen Versicherung auch enthalten die Bedingungen der Krankentagegeldversicherung Vereinbarungen, die bei Vorliegen zu einem Leistungsausschluss des Versicherers führen.
So ist der Versicherer beispielsweise nicht zur Leistung verpflichtet, wenn eine Krankheit oder die Unfallfolge auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist. Dabei wird auf die Regelvermutung zurückgegriffen, wonach eine Bewusstseinsstörung dann vorliegt, wenn die Voraussetzungen der Fahruntüchtigkeit gegeben sind. Dies ist aber nur eine Regelvermutung, so dass stets auch eine Einzelfallprüfung geboten ist.
Fahruntüchtigkeit und damit eine Bewusstseinsstörung liegt nach der Regelvermutung vor, wenn der Versicherungsnehmer als Kraftfahrzeugführer einen Blutalkoholwert von 1,1 Promille hat. Bei Radfahrern liegt die Grenze bei 1,6 Promille und bei Passanten bei 2,0 Promille.
Für den Leistungsausschluss ist es weiter erforderlich, dass die alkoholbedingte Bewusstseinsstörung den Unfall oder die Krankheit verursacht hat. Es reicht also aus wenn der Versicherer nachweist, dass der Unfall ohne die alkoholbedingte Bewusstseinsstörung nicht verursacht hätte.
Ein weiterer Ausschlussgrund besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf eine Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Entbindung zurückzuführen ist. Gleiches gilt, wenn die Versicherungsnehmerin im Mutterschutz ist.
Ein Ausschlussgrund liegt auch dann vor, wenn während einer Sanatoriumsbehandlung sowie eine Rehamaßnahme Arbeitsunfähigkeit eintritt. Dies gilt auch dann, wenn sich die versicherte Person zur Behandlung in einer Kur befindet.
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Stand: Juni 2007
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