Einführung in das Recht der Krankentagegeldversicherung, Teil 5

VI. Behandlungspflicht während der Leistungsphase

Während der Leistungspflicht des Versicherers muss sich der Versicherungsnehmer bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit von einem Arzt oder im Krankenhaus behandeln lassen. Dies ist allein schon deshalb erforderlich, damit der Versicherungsnehmer den Nachweis über den Versicherungsfall erbringen kann. Da sich der Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen zwingend von einem Arzt oder in Krankenhaus behandeln lassen muss, die Aufzählung ist hier abschließend, kommt eine Behandlung durch einen Heilpraktiker o.ä. nicht in Betracht.

Ist eine stationäre Heilbehandlung erforderlich, kann der Versicherungsnehmer frei unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern wählen. Probleme können entstehen, wenn sich der Versicherungsnehmer zur Behandlung in eine sog. gemischte Anstalt begibt. Dies sind solche Einrichtungen, die zugleich Krankenhaus als auch Sanatorium sind. In diesen Fällen ist zuvor eine Bewilligung des Versicherers einzuholen, da sonst die tariflichen Leistungen nicht erbracht werden.

Die Fälligkeit der Versicherungsleistung tritt erst ein, wenn der Versicherungsnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht hat. Hiermit muss der Versicherungsnehmer Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Unterlässt der Versicherungsnehmer dies, begeht er eine Obliegenheitsverletzung und der Versicherer wird von seiner Leistungspflicht frei. Die weitere Arbeitsunfähigkeit wird nachgewiesen, indem der Versicherer dem Versicherungsnehmer ein Formular überlässt, auf dem der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit bestätigt (sog. Pendelbrief).


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Stand: Juni 2006


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