Einführung in das Recht der Krankentagegeldversicherung, Teil 1

I. Einführung

Die Krankentagegeldversicherung hat in den letzten Jahren immer mehr anBedeutung gewonnen. Sie ist eine Verdienstausfallversicherung wenn der Versicherungsnehmer infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig wird. Gerade für Selbständige und die Personengruppen, die keinen Sozialversicherungsschutz genießen, ist die Krankentagegeldversicherung von überragender Bedeutung.

Nach den §§ 1 ff. der Musterbedingungen der Krankentagegeldversicherung (MBKT) bietet der Versicherer Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall eingetreten ist. Der Versicherer zahlt in diesem Fall das vertraglich vereinbarte sog. Krankentagegeld.

Da die Krankentagegelsversicherung als Summenversicherung eingeordnet wird, hängt die Leistungspflicht des Versicherers nicht davon ab, ob ein Schaden eingetreten ist. Hieraus ergibt sich für den Versicherungsnehmer die praktische Folge, dass die Vorschrift des § 67 VVG auf die Krankentagegeldversicherung keine Anwendung findet.

II. Versicherungsfall

Voraussetzung für einen Anspruch auf die Versicherungsleistung ist, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Dieser wird in der Krankentagegeldversicherung als die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfall, soweit in deren Verlauf die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird definiert.

Entscheidend ist also, dass durch Unfall oder Krankheit die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist und dies von ärztlicher Seite festgestellt wird. Die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit kann daher nicht von anderen Personen ausgestellt werden.

Probleme bei der Feststellung des Versicherungsfalles können dann entstehen, wenn der Versicherungsnehmer unter einem sog Dauerleiden leidet. Dies ist deshalb der Fall, weil auch akute Beschwerden einen eigenen Versicherungsfall darstellen können. Von der Rechtsprechung wurde es aber als ein Versicherungsfall angesehen, wenn wegen einer Nierenerkrankung zusätzlich eine Dialyse erforderlich wird.

Liegen die Krankheiten oder Unfälle dagegen nicht in einem ursächlichem Zusammenhang, liegen folglich auch mehrere Versicherungsfälle vor.


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Stand: Juni 2007


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Normen: §§ 1 ff. MBKT

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