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Einführung in das Patentrecht Teil 3 - Patenterteilung: Anmeldung und Offenlegung


Autor(-en):
Roman Pusep
wissenschaftlicher Mitarbeiter


B. Erteilung des Patentes

Die Erteilung eines Patentes erfolgt auf entsprechenden Antrag (Fußnote) durch das Deutsche Patent- und Markenamt (Fußnote) mit Sitz in München und gewährt dem Patentinhaber ein subjektives Ausschlussrecht. Ein auch in Deutschland geltendes Patent kann ferner auf dem europäischen Weg (Fußnote) oder auf dem internationalen Weg (Fußnote) erlangt werden. In beiden Fällen gilt dann das nationale Recht, welches in Deutschland im Gesetz über internationale Patentübereinkommen (Fußnote) geregelt ist.
Das Patent steht nach § 6 PatG grundsätzlich dem Erfinder zu. Jedoch wird die Berechtigung des Anmelders im Erteilungsverfahren nicht geprüft, um die Patentanmeldung nicht zu verzögern (Fußnote). Fallen aber der Patentinhaber bzw. –anmelder auseinander, so stehen dem Erfinder Rechtsschutzmöglichkeiten zu, hiergegen vorzugehen. So kann er etwa das Patent auf sich übertragen lassen (Fußnote). Daneben kann er auch Einspruch einlegen (Fußnote) oder Nichtigkeitsklage erheben (Fußnote).

I. Anmeldung

Das deutsche Erteilungsverfahren vor dem DPMA beginnt mit der Anmeldung. Sie muss nach § 34 PatG Antrag und Name des Anmelders, Patentansprüche (Fußnote), Beschreibung der Erfindung, ggf. Zeichnungen enthalten. In diesem ersten Stadium prüft das DPMA nur das vorliegen offensichtlicher Mängel (Fußnote); etwa die Einreichung der Anmeldung in einer Fremdsprache etc.

II. Offenlegung

Spätestens 18 Monate nach der Anmeldung wird die Einsicht in die Akten der Anmeldung für jedermann freigegeben (Fußnote), vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG. Das Patentregister dient nicht nur zur Dokumentation von Rechten. Es soll auch Recherchedatenbank für Ingenieure und Erfinder sein, welche ein technisches Problem lösen müssen. Auch schon abgelaufene und damit frei verfügbare Erfindungen und Verfahren bleiben im Register für jedermann auffindbar bestehen.

III. Recherche und Rechercheantrag

Bevor ein teures Patentprüfungsverfahren veranlasst wird, sollte jedenfalls vorher der Stand der Technik geprüft werden, damit die Investitionen in die Anmeldung nicht umsonst gewesen ist, da vielleicht irgendwo sonst auf der Welt dieselbe technische Idee bereits umgesetzt wurde.
Vor dem eigentlichen DPMA-Prüfungsverfahren kann auch ein Rechercheantrag gestellt werden (Fußnote). Die kostenpflichtige Recherche geschieht mit dem Ziel, den Stand der Technik zu ermitteln, um die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit beurteilen zu können, ihr Ergebnis wird im Recherchebericht festgehalten. Der Rechercheantrag bietet eine kostengünstige Möglichkeit eine (Fußnote) Recherche durchführen zu lassen. Diese kann die eigene oder privat in Auftrag gegebene Recherche abrunden, da möglicherweise unter noch anderen Gesichtspunkten der Stand der Technik durchsucht wird.


IV. Prüfungsverfahren

Im sich anschließenden Prüfungsverfahren (Fußnote) findet die Prüfung der sachlichen sowie der formellen Voraussetzungen der Patenterteilung statt (Fußnote), an dessen Ende der Patenterteilungs- oder der Zurückweisungsbeschluss stehen. Die Materiellen Voraussetzungen wurden bereits oben dargestellt. Zu den formellen Voraussetzungen gehört etwa, dass die Beschreibung der Erfindung in der Anmeldung derart erfolgt, dass ein Fachmann den dortigen Anweisungen folgen kann (Fußnote).
Die Prüfung wird erst nach Antrag eingeleitet. Unterbleibt der Antrag, gilt die Anmeldung nach Ablauf von 7 Jahren als zurückgenommen (Fußnote). Einen Hinweis auf diese Frist seitens des DPMA sieht das Gesetz nicht vor!

Bei einem negativen Prüfungsergebnis stellt das PatG dem Anmelder/Antragsteller Beschwerdemöglichkeiten zur Verfügung. So ist gegen Beschlüsse des DPMA Beschwerde zulässig. Falls dieses der Beschwerde nicht abhilft, legt es sie dem Bundespatentgericht (Fußnote) vor (Fußnote). Auch dieses entscheidet durch Beschluss, gegen den Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (Fußnote) zulässig ist.


 

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Autor(-en):
Roman Pusep
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