Einführung in das Patentrecht Teil 2: Was ist kein Patent?


Autor(-en):
Roman Pusep
wissenschaftlicher Mitarbeiter


II. Keine Erfindungen

Neben den oben genannten Abgrenzungskriterien hat das Patentgesetz auch Ausschlusstatbestände – es stellt also auch ausdrücklich fest, was nicht als Erfindung gelten soll. Eine Auswahl wird im Folgenden näher beschrieben:

1. Entdeckungen und wissenschaftliche Theorien/Ansätze

Bei der Entdeckung handelt es sich um das Auffinden oder Erkennen bisher unbekannter, aber objektiv in der Natur vorhandener Gesetzmäßigkeiten, Wirkungszusammenhänge, Eigenschaften oder Erscheinungen. Um die Gründe für die Nicht-Patentierbarkeit wird in der (Fußnote)Wissenschaft diskutiert. Zum Teil wird hier angeführt, die Entdeckung sei „reine“ Erkenntnis die Erfindung hingegen die „angewandte“ Erkenntnis. Geht also der Entdecker einen Schritt weiter und wendet die Entdeckung zur konkret praktischen Lösung eines technischen Problems an, kann er dies als Erfindung patentieren lassen.

2. Ästhetische Formschöpfungen

Ästhetische Formschöpfungen können zwar nicht nach dem Patentgesetz aber durch das Geschmackmustergesetz (Fußnote) geschützt werden. Nach diesem Gesetz sind zwei- oder dreidimensionale Modelle/Muster schützbar. Dabei muss das Muster neu und eigentümlich sein. Der Schutz erfolgt hier nach der Eintragung im Geschmacksmusterblatt beim DPMA. Vor der Eintragung erfolgt in diesem Verfahren keine Prüfung der o.g. Voraussetzungen.

3. Pläne, Regeln, Verfahren für geschäftliche, gedankliche Tätigkeiten oder für Spiele

Im Gegensatz zu technischen Lehren werden hier Anweisungen an den Menschen gegeben. So zum Beispiel die Spielregeln in einem Gesellschaftsspiel oder die Prinzipien einer Geschäftsidee. Da hierdurch der Stand der Technik nicht vorangetrieben wird, werden solche Leistungen nicht patentrechtlich geschützt. Sie können je nach dem aber urheberrechtlich geschützt sein.

4. Computerprogramme

Computerprogramme können wie im ersten Teil dieser Serie bereits erörtert unter bestimmten Umständen als Patent gelten. Hier ist die Diskussion zur rechtlichen Bewertung in vollem Gang, Stichwort: Softwarepatente. Auch hier wird der gesetzliche Schutz klassisch über das Urheberrecht gewährleistet.


 

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Autor(-en):
Roman Pusep
wissenschaftlicher Mitarbeiter


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