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Einführung in das Patentrecht Teil 1 - Was ist ein Patent?


Autor(-en):
Roman Pusep
wissenschaftlicher Mitarbeiter


Das Patentrecht gewährt Schutz für geistige Leistungen und gehört zum Rechtsgebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes wie auch das Urheber-, das Marken- und das Wettbewerbsrecht. In diesen Bereichen werden schöpferische künstlerische Leistungen, Marken- und Unternehmenskennzeichen sowie der lautere Wettbewerb geschützt. Im Gegensatz dazu schützt das Patentrecht technische geistige Leistungen. Es handelt sich mit anderen Worten um das ‚Gesetz für Erfinder’. So werden nach dem Patentgesetz (Fußnote) Patente für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und schließlich auch gewerblich, in welcher Branche auch immer, nutzbar sind, vgl. § 1 Abs. 1 PatG.

A. Sachliche Voraussetzungen der Patenterteilung

I. Erfindung – technische Lehre

Der Begriff der Erfindung wird als eine Anweisung oder Lehre zum technischen Handeln zur Lösung von technischen Problemen verstanden. Das Patentrecht schützt also mit anderen Worten die ‚Gebrauchsanweisung’ zur Herstellung einer bestimmten Erfindung oder zur Durchführung eines bestimmten Verfahrens bzw. die zugrundeliegende Idee.

1. Technisch – Naturkräfte einsetzen und beherrschen

Wie oben bereits erwähnt ist das Patentgesetz das Gesetz für die Techniker und Tüftler. Im Gegensatz zum Urheber vollbringt der Erfinder eine technische Leistung und wird nicht künstlerisch/schöpferisch tätig. Die Abgrenzung ist wichtig, da das Patentgesetz an technische Erfindungen andere Rechtsfolgen und Schutzvoraussetzungen knüpft als das Urheberrecht für urheberrechtliche Werke.
Dabei ist die Anweisung dann technisch, wenn sie sich zur Erreichung eines gewollten Erfolges bewusst des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte bedient. Die technische Lehre muss also die physikalische Wirklichkeit materiell verändern. Daher können z. B. reine Computerprogramme in Deutschland nicht patentiert werden. Wird das Programm hingegen in eine technische Vorrichtung fest integriert kann es schon anders aussehen. Dies kann z. B. softwaregesteuerten Bauteilen in Maschinen oder Autos gelten.

2. Neu

Neben dem technisch/physikalischen Bezug muss die Erfindung neu sein. Denn das Patentgesetz gewährt dem Erfinder nur dann die Sonderrechte, wenn die Erfindung den Stand der Technik weiter vorantreibt. Bereits bestehende Ideen und Verfahren sind daher nicht schutzfähig.
Die gesetzlichen Voraussetzungen der Neuheit sind in § 3 PatG definiert. Danach ist eine Erfindung dann neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht zum Stand der Technik gehört.

3. Erfinderische Tätigkeit

Die Erfindung muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Dies ist nach § 4 PatG der Fall, wenn sich die Erfindung für einen Fachmann nicht nahe liegend aus dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Anmeldung ergibt. Nicht jede neue Idee soll geschützt werden sonder nur die, die nicht völlig trivial nur einen kleinen naheliegenden Schritt ausführt. An dieser Stelle der Prüfung wird der Schwerpunkt auf den ‚finderischen’ Aspekt des Erfindens gelegt.

4. Gewerbliche Anwendbarkeit

Das Patentgesetz will nicht nur den Stand der Technik voranbringen, die Erfindungen sollen auch einen wirtschaftlichen Wert haben, der sich volkswirtschaftlich vorteilhaft auswirken kann. Dies war übrigens eine der Intentionen für die Schaffung des Patentrechts: das eigene Land soll durch verschärfte Anreize für Erfinder den eigenen Stand der Technik gegenüber dem Ausland entwickeln und so auch wirtschaftliche Vorteile gegenüber den anderen Ländern generieren.
Die gewerbliche Anwendbarkeit liegt nach § 5 PatG vor, wenn die Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann.


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Autor(-en):
Roman Pusep
wissenschaftlicher Mitarbeiter


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