Einführung in das Lagergeschäft

Einführung in das Lagergeschäft

Der Lagervertrag ist den §§ 467 ff. HGB geregelt und ist abzugrenzen vom Mietvertrag, dem Verwahrungsvertrag und der transportrechtlichen Zwischenlagerung: während es sich bei der Miete um die Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit, bei der Verwahrung um eine nichtgewerbliche Lagerung und bei der transportbedingten Lagerung um eine kurzzeitige Aufbewahrung von Sachen zum Zwecke der Weiterbeförderung handelt, regelt der Lagervertrag die gewerbliche Aufbewahrung von Sachen auf Zeit.

Welches Recht im jeweiligen Einzelfall anzuwenden ist, richtet sich nach dem Schwerpunkt des jeweiligen Vertrages. Ist demnach die Beförderung des Gutes die eigentliche Pflicht des Unternehmers und wird das Gut nur zwischengelagert, so ist in diesem Fall Frachtrecht anzuwenden. Ist jedoch die stationäre Aufbewahrung und Lagerung der Güter Schwerpunkt des Vertrages, sind die Vorschriften über das Lagergeschäft anwendbar. Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. Der Einlagerer wird im Gegenzug verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen (§ 467 HGB). Dabei geht die Pflicht, das Gut aufzubewahren, über die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten hinaus. Vielmehr treffen den Lagerhalter Obhutspflichten hinsichtlich der Güter: er muss diese ordnungsgemäß unterbringen, regelmäßig kontrollieren und beobachten und vor dem rechtswidrigen Zugriff Dritter schützen. Darüber hinaus muss er den Einlagerer umgehend unterrichten, wenn zu befürchten ist, dass das Gut sich in irgendeiner Form verändert. Damit sind auch schon die wesentlichen Pflichten des Lagerhalters genannt. Darüberhinaus ist er auf Verlangen des Einlagerers dazu verpflichtet, das eingelagerte Gut entsprechend zu versichern und falls Vertragspartner ein Verbraucher sein sollte, hat er diesen über die Versicherungsmöglichkeit zu informieren.

Da der Hauptanspruch des Lagerhalters auf die Bezahlung der Vergütung gerichtet ist, räumt ihm das Gesetz zur Sicherung dieses Anspruchs ein Pfandrecht an den von ihm eingelagerten Gütern ein.
Gem. § 475b HGB hat der Lagerhalter wegen aller durch den Lagervertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen Lager-, Fracht- und Speditionsverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. Dieses Pfandrecht erstreckt sich dabei auch auf etwaige Forderungen aus der Versicherung sowie auf die Begleitpapiere. Die Haftung des Lagerhalters regelt § 475 HGB. Danach haftet der Lagerhalter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Der Lagerhalter haftet somit für vermutetes Verschulden für die in seiner Obhut befindlichen Güter. Die Haftung des Lagerhalters für diese Schäden ist dabei nicht der Höhe nach limitiert.

Allerdings können individualvertraglich oder durch AGBs abweichende Regelungen getroffen werden.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2007


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Normen: §§ 467ff. HGB

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