Einführung in das Genossenschaftsrecht Teil VI Prüfungspflicht und Jahresabschluß
Sinn dieser Regelung ist es, Vorstand und Aufsichtsrat, deren Mitglieder aufgrund der genossenschaftlichen Selbstorganschaft oft nicht mit ausreichendem kaufmännischen Wissen ausgestattet sind, nicht nur hinsichtlich der Vorschiftsmäßigkeit der Rechnungslegung, sondern auch hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und Effizienz der getroffenen unternehmerischen Entscheidungen zu kontrollieren. Damit sollen Mängel in der Unternehmensleitung aufgedeckt und Insolvenzen verhindert werden.
Bei kleinen Genossenschaften mit weniger als 1 Mio. Euro Bilanzsumme und 2 Mio. Euro Jahresumsatz findet gemäß des neuen § 53 II GenG keine Jahresabschlussprüfung statt. Damit sollen die kleinen und die in der Anfangsphase nach Gründung befindlichen Genossenschaften von den mit der Prüfung verbundenen Kosten entlastet werden.
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Stand: Juli 2026
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