Einführung in das Genossenschaftsrecht Teil V Die Organe
Die Genossenschaft hat drei Organe, namentlich Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung. Bei der Genossenschaft gilt das Prinzip der Selbstorganschaft, d.h. Vorstand und Aufsichtsrat müssen aus den Reihen der eigenen Mitglieder stammen. Die Wahrnehmung der Funktion durch Gesellschaftsfremde ist nicht möglich.
a) Vorstand
Der Vorstand hat die Geschäftsleitung inne und vertritt die Genossenschaft nach außen. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen. Der Vorstand ist gemäß § 33 GenG ebenfalls zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet. Am Ende eines Geschäftsjahres muss der Vorstand dem Aufsichtsrat und – mit dessen Anmerkungen versehen- der Generalversammlung den Jahresabschluss vorlegen.
Bei Kleingenossenschaften kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht (Fußnote). Als Kleingenossenschaft gilt eine Gesellschaft mit weniger als 20 Mitgliedern. Durch diese Möglichkeit soll die Rechtsform der Genossenschaft insbesondere für KMU interessant gemacht werden.
b) Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat, der mit der Überwachung des Vorstandes betraut ist, besteht aus mindestens 3 Personen. Die genaue Anzahl kann in der Satzung festgelegt werden.
Daneben ist der Aufsichtsrat zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern zuständig und vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Auch für die aktive Prozessführung ist kein Beschluss der Generalversammlung nötig.
Zur Stärkung der Kontrollfunktion hat der Aufsichtsrat mit der Novellierung des genG umfangreiche Auskunfts- und Einsichtsrechte erhalten. So kann der Aufsichtsrat jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen (Fußnote). Die Auskünfte können nun auch von einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern zur Mittelung an den Aufsichtsrat verlangt werden.
Kleine Genossenschaften können durch Festlegung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat ganz verzichten. Die Gesellschafterversammlung nimmt dann, gleichsam als „großer Aufsichtsrat“, die Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand war. Diese Regelung wurde ebenfalls zur Stärkung der Rechtsform neu in das GenG aufgenommen.
c) Generalversammlung
Wichtigstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung, sie ist das oberste Willensbildungsorgan der Genossenschaft. In der Generalversammlung wird der Aufsichtsrat und der Vorstand gemäß § 36 GenG bestellt und entlastet (Fußnote). Weiterhin obliegt ihr die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entscheidung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages (Fußnote).
In der Generalversammlung hat jedes Mitglied grundsätzlich nur eine Stimme, unabhängig von seiner Kapitalbeteiligung. In der Satzung kann daneben auch die Möglichkeit von Mehrstimmrechten vorgesehen werden. Mehrstimmrechte können Mitgliedern gewährt werden, die den Geschäftsbetrieb besonders fördern. Dabei können jedoch keinem Mitglied mehr als drei Stimmen gewährt werden.
Eine davon abweichende Regelung für Genossenschaften, bei denen mehr als 75 % der Mitglieder Unternehmer i.S.d § 14 BGB sind, wurde ebenfalls neu eingeführt. Hier können Mehrstimmrechte von einzelnen Mitgliedern bis maximal 10 Prozent der in der Generalversammlung anwesenden Stimmen ausgeübt werden.
Neben der Abstimmung in der Versammlung ist nun durch die Novellierung des GenG auch die Abstimmung in schriftlicher oder elektronischer Form mittels Umlaufverfahren zugelassen (Fußnote).
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Kontakt: kontakt@fasp.deStand: Dezember 2025
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