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Einführung in das Genossenschaftsrecht Teil IV Die Mitgliedschaft

Als Mitgliedschaft wird das Verhältnis zwischen dem einzelnen Mitglied und der Genossenschaft bezeichnet.

1. Rechte und Pflichten der Mitglieder in der Genossenschaft

Das „wichtigste“ Recht der Mitglieder ist die Förderung durch die Genossenschaft. Dies erfolgt durch Benutzung der genossenschaftlichen Einrichtungen, sowie der Teilnahme am Geschäftsverkehr mit der eG (Fußnote).
Die Mitglieder haben Mitverwaltungsrechte, z.B. in Form der Abstimmung in der Generalversammlung. Ferner haben sie nach Feststellung des Jahresabschluss nach § 19 Abs. 1 S. 1 GenG einen Anspruch auf Gewinn. Nicht nur der Gewinn sondern auch der Verlust wird auf die Mitglieder verteilt.
Darüber hinaus haben die Mitglieder eine Beitragspflicht nach § 7 Nr. 1 GenG und sind gegebenenfalls zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet (Fußnote). Ebenso sind sie verpflichtet beim Ausscheiden eines Mitgliedes den Fehlbetrag zu decken (Fußnote).

2. Begründung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft

Es gibt vier Möglichkeiten die Mitgliedschaft zu erwerben.

a) Bei Gründung durch Mitunterzeichnung der genossenschaftlichen Satzung
b) Durch Beitrittserklärung und Beitrittsannahme durch die Genossenschaft (Fußnote)
c) Im Erbfall nach § 77 GenG
d) Durch Verschmelzung (Fußnote)

3. Verlust der Mitgliedschaft in der Genossenschaft

Es gibt drei Möglichkeiten aus der Genossenschaft auszuscheiden:

1. Tod des Mitgliedes

2. Freiwilliges Ausscheiden des Mitgliedes. Dies geschieht in Form einer Kündigung. Ferner muss die zulässige Übertragung des Geschäftsguthabens erfolgen (Fußnote)

3. Ausschluss eines Mitgliedes (Fußnote)


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Stand: Mai 2026


Normen: § 19 GenG; § 7 GenG; § 73 GenG; § 15 GenG; § 77 GenG; §§ 79ff UmwG; § 76 GenG; § 68 GenG

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