Einführung in das Genossenschaftsrecht Teil III Das Gesellschaftsvermögen
Die Genossenschaft ist eine juristische Person. Inhaber des Gesellschaftsvermögen ist deshalb die Gesellschaft und nur dieses Vermögen haftet gemäß § 2 GenG gegenüber den Gläubigern der Genossenschaft. Die Gläubiger haben somit keinen Anspruch gegen die Mitglieder selbst.
Anders als bei Kapitalgesellschaften ist bei der Gründung einer Genossenschaft ein gesetzliches Mindestkapital nicht vorgegeben.
Jedes Mitglied der Genossenschaft zeichnet einen oder mehrere Geschäftsanteile. In der Satzung ist dabei ein Höchstbetrag festzulegen, bis zu dem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können. Der Geschäftsanteil muss für alle Mitglieder gleich hoch sein.
a) Kapitalbeschaffung
Durch die Novelle des GenG ist es nun möglich Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten (Fußnote). Dabei kommen nur solche Gegenstände in Betracht, deren wirtschaftlicher Wert auch feststellbar ist. Diese Gegenstände müssen durch Verfügungsgeschäfte in das Vermögen der Gesellschaft überführt werden. Als einlagefähige Vermögensgegenstände zählen bewegliche und unbewegliche Sachen, Wertpapiere und Rechte. Die Werthaltigkeit der Vermögensgegenstände unterliegt der Gründungsprüfung durch den Genossenschaftsverband siehe § 11a II 2 GenG.
b) Kapitalerhaltung
Ein Mindestkapital ist im Gegenteil zu GmbH oder AG nicht vorgesehen. Allerdings erfolgt vor Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eine Prüfung durch den Regionalverband, ob eine ausreichende Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft vorhanden ist. Insofern muss die Gesellschaft von vornherein mit einem gewissen Kapital ausgestattet sein.
Es ist den Gründern einer Genossenschaft durch den neu eingeführten § 8a GenG auch möglich, ein Mindestkapital in der Satzung festzulegen, welches nicht unterschritten werden darf. Hier sollte schon bei der Gründung beachtet werden, dass Auszahlungen, die zu einer Unterschreitung des Mindestkapitals führen würden, verboten sind. Bei einer späteren Auseinandersetzung mit ausscheidenden Mitgliedern kann dies zu einem Auszahlungsverbot führen.
c) Nachschusspflicht
In der Satzung muss festgelegt werden, ob die Mitglieder im Falle einer Insolvenz der Genossenschaft zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger, Nachschüsse an die Insolvenzmasse zu leisten haben (Fußnote). Dabei bestehen mehrere Möglichkeiten zur Ausgestaltung einer solchen Nachschusspflicht:
- unbeschränkte Nachschusspflicht: jedes Mitglied kann mit seinem gesamten privaten Vermögen in Anspruch genommen werden,
- beschränkte Nachschusspflicht: in der Satzung ist eine Höchstsumme festgelegt, bis zu der die Mitglieder mit ihrem privaten Vermögen haften,
- keine Nachschusspflicht, aber Ermächtigung der Generalversammlung im Falle der Überschuldung der Genossenschaft, die Mitglieder zur Deckung des Fehlbetrages zu verpflichten (Fußnote),
- die Nachschusspflicht kann auch gänzlich ausgeschlossen werden.
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Kontakt: kontakt@fasp.deStand: Dezember 2025
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