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Einführung in das Genossenschaftsrecht Teil II Die Gründung

Die Gründung der Genossenschaft ist vergleichbar mit der Gründung des eingetragenen Vereins.

Im Wesentlichen sind drei Stufen zu differenzieren:

  1. Die Feststellung der Satzung
  2. Mindestanzahl der Gründungsmitglieder
  3. Bestellung der Organe sowie Vornahme der Eintragung ins Genossenschaftsregister

Die Zahl der Mitglieder muss nach § 4 GenG mindestens 3 betragen. Somit sind zum Gründen einer Genossenschaft 3 Personen erforderlich. Diese müssen die Satzung in schriftlicher Form nach § 5 GenG festlegen. Der Mindestinhalt der Satzung ist den §§ 6 und 7 GenG zu entnehmen.

Folgende Punkte muss die Satzung enthalten:

  1. Firma und Sitz der Genossenschaft
  2. den Gegenstand des Unternehmens
  3. Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Haftsumme oder überhaupt nicht zu leisten haben.
  4. Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder, sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung.
  5. Bestimmungen über Form der genossenschaftlichen Bekanntmachungen.
  6. Betrag des Geschäftsanteils
  7. Die Höhe der Mindesteinlagen
  8. Die Bildung einer gesetzlichen Rücklage

Weiterhin können die Gründer noch die fakultativen Inhalte von §§ 7a, 8 und 8 a GenG in die Satzung aufnehmen. Wenn die Gründungsmitglieder die Satzung festgestellt haben, ist die Genossenschaft errichtet.

Achtung: Voll existent ist die Genossenschaft erst durch Eintragung ins Genossenschaftsregister. Für die Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist der Vorstand zuständig.

Nach § 11 Abs. 2 GenG müssen der Anmeldung zum Genossenschaftsregister folgende Unterlagen beigefügt werden:

  1. Eine von den Mitgliedern unterzeichnete Satzung
  2. Eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und Aufsichtsrats
  3. Die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist.
  4. Eine gutachterliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen eine Gefährdung der Interessen der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft gegeben ist.
  5. Details zur Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder
  6. Nach § 11 Abs. 4 GenG gilt § 12 Abs. 2 HGB entsprechend. Demnach ist die Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 4 GenG; § 5 GenG; § 6 GenG; § 7 GenG; § 7a GenG; § 8 GenG; § 8a GenG; § 11 GenG

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