Einführung Pflichten des Frachtführers - Teil 2

2. Beförderungsmittel und Beförderungsweg

Legt der Absender besonderen Wert auf die Festlegung des Beförderungsmittels, kann im Frachtvertrag eine Vereinbarung über die Verwendung eines bestimmten Transportmittels oder die Art des Transportmittels getroffen werden. Fehlt eine Vereinbarung, bestimmt sich das einzusetzende Beförderungsmittel nach der Art des zu befördernden Gutes, denn wird ein nicht geeignetes Transportmittel verwendet, steigt das Risiko einer Beschädigung. Der Frachtführer haftet in diesem Fall, wenn auch der Höhe nach begrenzt.

Der Transport mit einem verkehrsüblichen Transportmittel wird in den Fällen geschuldet, in denen man bei Vertragsschluss nicht über die Art des Gutes gesprochen hat und diese für den Frachtführer auch aus den Umständen des Einzelfalles nicht erkennbar war. Über die Art des einzusetzenden Transportmittels kann der Frachtführer hier nach billigem Ermessen entscheiden (Fußnote). Was dem billigen Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner und des in gleichen Fällen Üblichen festzustellen. Schließlich muss der Frachtführer das Transportmittel am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zur Verfügung stellen, damit das Gut zur Beförderung übernommen werden kann.
Wie im Frachtvertrag vereinbart, muss der Frachtführer das entsprechende Transportmittel an dem festgelegten Ort zur Übernahme des Gutes zur Verfügung stellen. Weist der Absender dem Frachtführer einen Ladeplatz an, so muss dieser für das Transportmittel geeignet sein. Fehlt es an einer entsprechenden Anweisung, resultiert hieraus kein Beförderungshindernis (Fußnote). In diesem Fall wurde nur die Transportpflicht nicht näher konkretisiert, so dass der Frachtführer nach § 264 Abs. 2 BGB analog den Absender unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Bestimmung auffordern kann. Kommt der Absender der Aufforderung nicht nach, kann der Frachtführer die Wahl treffen. Zugleich befindet sich der Absender in Annahmeverzug. Für den Zeitraum zwischen Entstehung des Annahmeverzuges und der Bestimmung des Übernahmeortes kann der Frachtführer nach § 642 BGB eine Entschädigung fordern. Bei Verzögerungen am Übernahmeort stehen dem Frachtführer die Rechte aus §§ 412 Abs. 3, 417 HGB zu. Er kann ein Standgeld oder nach seiner Wahl die Rechte nach § 415 Abs. 2 HGB geltend machen.

Auch ohne besondere Vereinbarung ist der Frachtführer berechtigt, zur Durchführung der Beförderung Unterfrachtführer einzusetzen. Legt der Absender aber für den Frachtführer erkennbar auf eine Durchführung durch ihn wert, ist ihm diese Möglichkeit abgeschnitten.
Gerade beim Transport auf der Strasse kann der Festlegung, welchen Beförderungsweg das Gut nehmen soll, eine wichtige Rolle zukommen. Die Warenverlustquoten bei Straßentransporten von besonders diebstahlsgefährdeten Gütern sind erheblich und nicht jeder Absender ist glücklich, wenn sein Kunde statt der gekauften Ware lediglich den Schaden durch den Transportversicherer ersetzt erhält. Die Pflichten des Frachtführers bestimmen sich auch in diesem Fall nach den gleichen Grundsätzen die für die Wahl des Transportmittels gelten.


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Stand: 07/09


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