Einführung Pflichten des Frachtführers - Teil 1

Die Pflichten des Frachtführers sind aus dem Frachtvertrag abzuleiten (Vgl. § 407 HGB). Der Frachtführer wird durch den Frachtvertrag verpflichtet.


1. Transport zum Bestimmungsort und Ablieferung



Der Frachtführer hat die Pflicht das Gut zu befördern und am Bestimmungsort abzuliefern. Die Beförderung des Gutes muss innerhalb der vereinbarten Frist stattfinden. Mangelt es an einer vereinbarten Frist, so ist es innerhalb einer angemessenen Lieferfrist zu befördern (§ 423 HGB). Die Ablieferung erfolgt durch Übergabe des Frachtgutes an den Empfänger. Dies kann unter Umständen gegen Vorlage eines Frachtbriefs oder Zahlung geschehen. Beachte: Der Absender sollte die Ablieferungsstelle im Frachtvertrag so detailliert wie möglich nennen. Nur so ist gewährleistet, dass das Frachtgut direkt beim Empfänger ankommt. Beispiel: Wer nicht detaillierte Angaben macht, muss schleppen! Ein Künstler hat für sein Atelier im Dachgeschoss der Kunstakademie Material erworben, welches schwer und sperrig ist. Im Frachtvertrag ist lediglich die Adresse der Kunstakademie aufgeführt, obwohl das Material im Atelier aufbewahrt und verarbeitet werden soll. Der Frachtführer hat seine Pflicht erfüllt, wenn er das Gut am Bestimmungsort (der Kunstakademie) abliefert. Fehlt die Angabe, dass ein Gut unterm Dach, im 2. Stock, im Hinterhaus usw. abgeliefert werden soll, so ist der Frachtführer nicht verpflichtet das gut dorthin zu befördern. Der Frachtführer hat seine Pflicht erfüllt, wenn er das Gut in der Pforte der Kunstakademie abgibt.


2.Nebenpflichten des Frachtführers



a) Unterzeichnung des Frachtbriefes auf Verlangen des Absenders ( § 408 Abs. 2 Satz 2 HGB)
b) Prüfung des Frachtgutes ( § 409 Abs. 3 HGB)
c) Betriebssichere Verladung des Gutes ( § 412 Abs. 1 S. 2 HGB)
d) Verantwortung für Begleitpapiere ( § 413 Abs. 1 HGB)
e) Befolgung von Weisungen (Vgl. §§ 418, 419 HGB)
f) Einziehung der Nachnahme (§ 422 HGB)

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: August 2012


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 407 HGB, § 423 HGB, § 408 HGB, § 409 HGB, § 412 HGB, § 413 HGB, § 418 HGB, § 419 HGB, § 422 HGB

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