Einführung Pflichten des Frachtführers - Teil 1
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
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1. Transport zum Bestimmungsort und Ablieferung
Der Frachtführer hat die Pflicht das Gut zu befördern und am Bestimmungsort abzuliefern. Die Beförderung des Gutes muss innerhalb der vereinbarten Frist stattfinden. Mangelt es an einer vereinbarten Frist, so ist es innerhalb einer angemessenen Lieferfrist zu befördern (§ 423 HGB). Die Ablieferung erfolgt durch Übergabe des Frachtgutes an den Empfänger. Dies kann unter Umständen gegen Vorlage eines Frachtbriefs oder Zahlung geschehen. Beachte: Der Absender sollte die Ablieferungsstelle im Frachtvertrag so detailliert wie möglich nennen. Nur so ist gewährleistet, dass das Frachtgut direkt beim Empfänger ankommt. Beispiel: Wer nicht detaillierte Angaben macht, muss schleppen! Ein Künstler hat für sein Atelier im Dachgeschoss der Kunstakademie Material erworben, welches schwer und sperrig ist. Im Frachtvertrag ist lediglich die Adresse der Kunstakademie aufgeführt, obwohl das Material im Atelier aufbewahrt und verarbeitet werden soll. Der Frachtführer hat seine Pflicht erfüllt, wenn er das Gut am Bestimmungsort (der Kunstakademie) abliefert. Fehlt die Angabe, dass ein Gut unterm Dach, im 2. Stock, im Hinterhaus usw. abgeliefert werden soll, so ist der Frachtführer nicht verpflichtet das gut dorthin zu befördern. Der Frachtführer hat seine Pflicht erfüllt, wenn er das Gut in der Pforte der Kunstakademie abgibt.
2.Nebenpflichten des Frachtführers
a) Unterzeichnung des Frachtbriefes auf Verlangen des Absenders ( § 408 Abs. 2 Satz 2 HGB)
b) Prüfung des Frachtgutes ( § 409 Abs. 3 HGB)
c) Betriebssichere Verladung des Gutes ( § 412 Abs. 1 S. 2 HGB)
d) Verantwortung für Begleitpapiere ( § 413 Abs. 1 HGB)
e) Befolgung von Weisungen (Vgl. §§ 418, 419 HGB)
f) Einziehung der Nachnahme (§ 422 HGB)
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Stand: Juli 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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