Einführung Frachtrecht - Abgrenzung zu anderen Vertragsarten

Abgrenzungsfragen treten in erster Linie zum Speditions und Lagervertrag auf. Geklärt werden muss, welche Leistung vertraglich geschuldet wird, d.h. der Leistungsgegens-tand muss vertragstypologisch bestimmt werden.

1 Speditionsvertrag
Der Frachtvertrag ist durch die Verpflichtung des Frachtführers, ein konkretes Trans-portergebnis in der Form der Beförderung eines Gutes vom Abgangs zum Bestim-mungsort herbeizuführen, gekennzeichnet. Der Speditionsvertrag verpflichtet den Spe-diteur lediglich, die Beförderung zu besorgen, nicht aber sie selbst durchzuführen.
Da in der Praxis meist keine klaren Absprachen getroffen werden, muss nach Anhalts-punkten zur vertragsrechtlichen Einordnung gesucht werden. Hinweise auf den Ab-schluss eines Frachtvertrages liegen vor, wenn von Transport, Transportzeiten, Abfah-ren, Bringen, Übernahme des Gutes u.ä. gesprochen wird. Bei der Vereinbarung einer Sammelversendung wird ein Speditionsvertrag angenommen.

2 Lagervertrag
Ein Lagervertrag ist gegeben, wenn der Schwerpunkt der vertraglichen Verpflichtung in der Lagerung, d.h. der Aufbewahrung des Gutes liegt (§ 467 ff. HGB).
Die echte Lagerung ist von einer transportbedingten Zwischenlagerung zu unterschei-den. Ist die Lagerung nur kurzfristig erforderlich und überwiegt daher die Beförderung des Gutes, wird die Lagerung zur vertraglichen Nebenleistung.
Muss das Gut über einen längeren Zeitraum gelagert werden, kommen die Grundsätze über den gemischten Vertrag zur Anwendung.

Beispiel: Gegenstand eines Frachtvertrages war die Beförderung von Umzugsgut von Deutschland nach Spanien. In Valencia wurde das Umzugsgut eingelagert, weil die Inventarliste nicht wie notwendig von der spanischen Botschaft abgestempelt worden war. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Zwischenlagerung nur dann verkehrs-bedingt, wenn sie in enger Beziehung zu dem Transport selbst steht, also mit der Art und Weise der Beförderung zusammenhängt. Danach darf die Lagerung nur als Annex zur Beförderungsleistung hinzutreten. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Frachtführer nur für verkehrsbedingte Risiken einstehen muss. Folglich darf es sich regelmäßig nur um kürzere Lagerungszeiträume handeln, die dazu genutzt werden, um Entscheidungen über die weitere Beförderung zu treffen. Dies ist z.B. wenn ein Ver-kehrshindernis entstanden ist. In dem zu entscheidenden Fall stand der weiteren Beför-derung an sich kein Hindernis entgegen, nur wegen der Nichteinhaltung spanischer gesetzlicher Vorschriften war die Ablieferung des Gutes nicht möglich. Folglich handelte es sich nicht um eine verkehrsbedingte Lagerung.

3 Schleppvertrag
Das Schleppen ist die Beförderung eines Fahrzeuges durch ein anderes. So z.B. die Beförderung eines unbemannten, nicht selbständig manövrierbaren Schubleichters, Trailers, Wechselbrücken u.ä.. Ein Frachtvertrag wird in diesen Fällen immer dann vor-liegen, wenn das geschleppte Fahrzeug ohne Besatzung in die Obhut des Schleppers genommen wird. Im anderen Fall ist die Beförderung als schlichter Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB einzuordnen.

4 Kranvertrag
Kranarbeiten und Umschlagstransporte mit Gabelstaplern sind Frachtverträge, wenn die geschuldete Leistung auf die Ortsveränderung eines Gutes gerichtet ist. Sind Kran und Hebearbeiten Teil eines Lagervertrages, stellt sich die Frage, ob die Ortsveränderung lediglich eine Nebenpflicht aus dem Lagervertrag bildet, oder als eigenständige Leis-tung im Rahmen eines gemischten Vertrages angesehen werden muss.

5 Abfalltransporte und Entsorgung
Der wirtschaftliche Wert spielt bei der Einordnung einer Beförderung als Frachtvertrag keinerlei Rolle. Dementsprechend sieht § 15 Vertragsbedingungen für den Güterkraft-verkehrsund Logistikunternehmer (VBGL) eine eigene Regelung für Entsorgungstrans-porte vor.

6 Miete, Dienstverschaffungsvertrag
Wird ein Transportmittel vermietet (§§ 535 ff. BGB), schuldet der Vermieter lediglich die Überlassung des Transportmittels gegen Entgelt. Der Mieter nutzt dann die Mietsache "Transportmittel" für die Ortsveränderung des Gutes. Dementsprechend schuldet der Vermieter weder den Transporterfolg, noch übernimmt er das Gut in seine Obhut.
Ist zusätzlich die Überlassung von Personal des Vermieters zur Durchführung der Be-förderung Gegenstand der Vereinbarung, liegt hierin ein Dienstverschaffungsvertrag. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Vertrag eigener Art, in dem sich der Verpflich-tete verpflichtet, einem anderen die Dienste oder Arbeit eines Dritten zu verschaffen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Personal der Aufsicht des Mieters untersteht.

7 Lohnfuhr
Wird ein "bemanntes" Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fracht nach Weisung des Auftraggebers gestellt, handelt es sich um einen gemischten Vertrag, in dem Elemente von Miete, Dienst und Werkvertrag enthalten sind. Zwar hat derjenige der befördert Obhut an dem Gut, er schuldet aber den Erfolg der Ortsveränderung des Gutes nicht. Treten bei einem solchen Vertrag die beförderungsrechtlichen Elemente in den Vorder-grund, kommen die 425 ff., 441 HGB analog zur Anwendung.

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Stand: 04/07


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