Ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater verwirklicht nicht den Tatbestand der Untreue, wenn Kapitalanleger Geldbeträge eigenständig auf ein Treuhänderkonto überwiesen haben.
Der angeklagte Wirtschaftsprüfer und Steuerberater war für eine Unternehmensgruppe tätig, die ihre geschäftlichen Tätigkeiten in einer Holdinggesellschaft zusammenfassen wollte. Hierbei eröffnete er ein Treuhänderanderkonto, auf das später Gelder aus dem Ausland von getäuschten Anlegern überwiesen wurden. In der Folgezeit verfügte der Angeklagte selbst oder durch Dritte über die auf dem Treuhänderanderkonto eingegangenen Beträge.
Die landgerichtliche Beurteilung, dass hierdurch gegenüber den Kapitalanlegern sowohl der Treubruchs- als auch der Mißbrauchsstatbestand der Untreue erfüllt sei, hielt der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH nicht stand.
Die Missbrauchsalternative des § 266 StGB scheidet bereits deshalb aus, weil dem Angeklagten von den Kapitalanlegern keine Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über ihr Vermögen eingeräumt worden ist. Die Kapitalanleger haben selbst Geldbeträge als Kaufpreis für eine bestimmte Anzahl Aktien auf das Treuhänderanderkonto überwiesen, wodurch es aus ihrem Vermögen ausschied. Weitere Aufträge an den Angeklagten für die weitere Verwendung waren hiermit nicht verbunden. Auch Anhaltspunkte für das Setzen eines besonderen Vertrauenstatbestandes oder besondere Vermögensbetreuungspflichten liegen mangels vertraglicher Absprachen o.ä. nicht vor.
Auch die Treubruchsalternative liegt nicht vor. Ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB erfordert, dass der Täter innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises bei Einräumung von Ermessensspielraum, Selbstständigkeit und Bewegungsfreiheit zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet ist. Das Auftreten des Angeklagten als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gegenüber Anlegern oder Geschäftspartner und die Eröffnung eines Treuhänderanderkontos sind mangels weiterer hinzukommender Umstände nicht geeignet, eine Vermögensfürsorgepflicht des Angeklagten zu begründen. Denn auch wer als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Geschäftsleben auftritt, hat eine Vermögensfürsorgepflicht nur auf Grund einer entsprechenden konkreten Rechtsbeziehung zu bestimmten Personen, in der Regel seinen Mandanten.
Über den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug hat das Tatgericht nach Zurückverweisung erneut zu entscheiden.
BGH, Beschluß vom 03.08.2005, Az. 2 StR 202/05
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Stand: Oktober 2005
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