Eigenständige Offenbarungspflichten des Bewerbers und Arbeitgebers


Auch ohne entsprechende Frage kann der Bewerber verpflichtet sein, bestimmte, in seiner Person liegende Umstände zu offenbaren. Dies ist aber nur dann erforderlich, wenn der Bewerber erkennen muss, dass er aufgrund bestimmter Umstände nicht in der Lage ist, den wesentlichen Anforderungen des vorgesehenen Arbeitsplatzes gerecht zu werden (Fußnote).

Beispiel 1:
Ein Kraftfahrer, der einen Lastwagen über 7,5 t fahren soll, muss den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass er den Führerschein Kl. 2 nicht hat.

Beispiel 2:
Transportarbeiter T muss dem Arbeitgeber kundtun, dass er bandscheibengeschädigt ist.

Beispiel 3:
Dachdecker D muss der Arbeitgeberin offenbaren, dass er unter Epilepsie leidet.

Der Arbeitgeber muss seinerseits den Bewerber auch über solche Umstände unterrichten, die den Kern des Arbeitsverhältnisses betreffen. So ist der Arbeitgeber sogar in Ausnahmefällen verpflichtet, den Bewerber über die wirtschaftliche Lage des Betriebs zu informieren.

Beispiel 1:
Der Arbeitgeber, die Hochtief AG, ist schon beim Einstellungsgespräch unsicher, ob sie die in absehbarer Zeit fälligen Vergütungsansprüche begleichen kann.

Beispiel 2:
Der Arbeitgeber hat in absehbarer Zeit eine Verlegung des Betriebes geplant.



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Stand: 07.06.2008


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Gericht / Az.: BAG, DB 1986,2238

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