Ehre verpflichtet: Aufsichtsrat haftet – Teil 1
Aufsichtsrat zu werden, verlockt manchen.
Vorstände stehen heute vielfältig in der öffentlichen Kritik. Das Aufsichtsratsmandat ist immer noch mit einem bestimmten Nimbus versehen. Die Rechtsprechung greift allerdings zunehmend auch gegenüber Aufsichtsräten durch.
Die zweiteilige Serie erläutert die Grundzüge der Aufsichtsratshaftung.
Im Fokus der Medien standen zuletzt zahlreiche gerichtliche Entscheidungen, in denen Aufsichtsräte wegen mangelhafter Amtsführung zur Kasse gebeten wurden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte am 23.06.2008 einen Aufsichtsratsvorsitzenden zu Schadensersatz, weil er nicht ordnungsgemäß seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nachgekommen war (Fußnote). In weiteren Fällen wurde Klägern Schadensersatzansprüche gegenüber Mitgliedern des Aufsichtsrats zugebilligt, weil diese die Geschäftsführung nicht zum Insolvenzantrag angehalten hatten: Der Aufsichtsrat ist verpflichtet sich über den Zustand der Gesellschaft auf dem Laufenden halten. Stellt er dabei fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der kaufmännischen Sorgfalt nicht vereinbar sind; schlimmstenfalls muss er ein unzuverlässiges Vorstandsmitglied abberufen. So entschied der Bundesgerichtshof erst mit Urteil vom 16.03.2009 (Fußnote). Eine vergleichbare Entscheidung erging gegenüber dem Beirat einer kommunalen Stadtwerke GmbH. Obwohl die Einrichtung eines Beirats bei einer GmbH gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, haften die Beiratsmitglieder persönlich, wenn sie ihrer Kontrollpflicht nicht ausreichend nachkommen: Insgesamt 1 Mio. € Schadensersatz erlegte das Oberlandesgericht Brandenburg am 17.02.2009 Mitgliedern des Beirats auf (Fußnote).
Der erfolgreiche Versuch, Aufsichtsräte für ihr Fehlverhalten haftbar zu machen, wird durch diese Beispiele der Rechtsprechung belegt.
Darüber hinaus zieht auch der Gesetzgeber die Leinen an: Am 5. August 2009 ist das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (Fußnote) in Kraft getreten. Dieses enthält auch Regelungen, die den Aufsichtsrat betreffen. Ihm kommen hierdurch mehr Rechte bei der Bemessung der Vorstandsvergütung zu – was im Gegenzug zu höherer Verantwortung und größeren Haftungsrisiken führt.
Im Einzelnen müssen sich die Aufsichtsräte darauf einstellen, dass sich für sie die Lage durch das Gesetz wie folgt ändert:
Der Aufsichtsrat erhält mehr Einfluss auf die Vergütung des Vorstandes. Die Entscheidung über die Vorstandsvergütung fällt zukünftig nicht mehr ein Ausschuss des Aufsichtsrats, sondern das Organ in seiner Gesamtheit. Hierdurch soll die Festsetzung transparenter werden.
Fällt die Vorstandsvergütung unangemessen hoch aus, macht sich der Aufsichtsrat schadensersatzpflichtig.
Geht es dem Unternehmen schlecht, soll der Aufsichtsrat zukünftig nachträglich die Vergütung des Vorstandes begrenzen und reduzieren. Dies durfte er zwar schon bisher; die Regelungen hierfür wurden aber vereinfacht. Das bedeutet, dass der Aufsichtsrat sich rechtfertigen muss, wenn er von der erweiterten Möglichkeit keinen Gebrauch macht.
Ehemalige Vorstandsmitglieder dürfen erst nach einer zweijährigen Karenzzeit in den Aufsichtsrat gewählt werden. Hierdurch sollen Interessenkonflikte vermieden werden. Der unmittelbare Wechsel aus dem Vorstandsamt in den Aufsichtsrat war in der Vergangenheit immer wieder heftig in der Kritik.
In der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz vom 18.06.2009 wird ausdrücklich festgestellt, „dass die angemessene Vergütungsfestsetzung zu den wichtigsten Aufgaben des Aufsichtsrats gehört und er für Pflichtverstöße persönlich haftet“.
Im nächsten Heft gehen wir näher auf die Voraussetzungen der Haftung des Aufsichtsrats und auf die Besonderheiten des GmbH-Beirats ein.
Dieser Artikel wurde erstmalig in der Zeitschrift "Mittelstand und Recht" 03/09 veröffentlicht.
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Stand: November 2025
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