Eheverträge für die Unternehmerehe – Teil 19 – Der neue Güterstand

5.2.2 Der neue Güterstand

Für die Unternehmerehe wird insbesondere die Möglichkeit der Vereinbarung über den neuen Güterstand, die Wahl-Zugewinngemeinschaft, diskutiert.
Denn es gibt zwar noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu folgender Problemantik, doch gewichtige Stimmen der Literatur, die sie aufgreifen: Die vorweggenommene Erbfolge, die in der Unternehmerehe häufig zu finden ist.
Hierbei geht es um Folgendes: Zuwendungen an Abkömmlinge im Wege vorweggenommener Erbfolge, die die Übergabe eines Familienbetriebes vorbereiten oder durchführen sollen, können nach Ansicht gewichtiger Stimmen in der Literatur (z. B. Palandt, Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1375, Rn. 21; Münchener Kommentar zum BGB, Koch, § 1375, Rn. 22) Zugewinnausgleichsansprüche des anderen Ehepartners auch hinsichtlich des an sich vom Ausgleich ausgenommenen Betriebsvermögens begründen, und zwar nach § 1375 Abs. 2 BGB (hier heißt es: Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat.).
§ 1375 Abs. 2 BGB sagt jedoch, dass der Betrag der Vermögensminderung dem Endvermögen nicht hinzugerechnet wird, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung einverstanden gewesen ist: Insbesondere also bei der Betriebsübergabe an gemeinsame Abkömmlinge wird das Einverständnis des Ehepartners im Sinne des § 1375 Abs. 3 BGB im Normalfall gegeben und nachweisbar sein.
Doch problematisch wird es bei einer möglichen Betriebsübergabe an einseitige Abkömmlinge oder sonstige Verwandte: Wenn die herrschende Ansicht richtig und somit ein Fall des § 1375 Absatz 2 BGB gegeben ist, in dessen Sinn Zugewinnausgleichsansprüche entstehen, besteht seitens des Unternehmerehegatten ein Bedürfnis, frühzeitig ehevertraglich sicherzustellen, dass die Betriebsübergabe eben keine an sich gegenständlich ausgeschlossenen Zugewinnausgleichsansprüche generieren kann. Rechtssicherheit bringt insoweit die Vereinbarung der Gütertrennung (vgl. auch Langenfeld, Milzer, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, § 7, Rn. 1004).
Doch damit ist dann wiederum die totale Entflechtung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten verbunden, und im Rahmen der Inhaltskontrolle durch das Gericht bei Scheidung der Ehegatten können die bereits genannten Probleme mit der Wirksamkeit oder der Ausübungsmöglichkeit auftreten. Auch die erbschaftssteuerrechtliche Privilegierung nach § 5 ErbStG (s. o. unter 2.) würde natürlich wegfallen, was zumeist von den Ehegatten gerade in der Fallkonstellation der Unternehmerehe mit Familienbetrieb mit Nachkömmlingen nicht gewollt ist.
Dies lässt sich vermeiden, wenn der neue deutsch-französische Wahlgüterstand vereinbart wird. Denn mit der Vereinbarung des neuen Güterstands kann rechtssicher ausgeschlossen werden, dass sich der Zugewinn aufgrund einer die Betriebsübergabe vorbereitenden oder vollziehenden Vorwegnahme der Erbfolge erhöht.
Zwei der ersten Autoren, die diese Problematik in ihrem Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen erörtern, sind Langenfeld/Milzer. Sie empfehlen neben der Regelung, dass für die güterrechtlichen Wirkungen der Unternehmerehe ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung kommen soll und der Vereinbarung des Güterstandes der Wahl-Zugewinngemeinschaft nach § 1519 BGB, dass auf Zugewinnausgleichsansprüche aufgrund der Beendigung des bisherigen gesetzlichen Güterstandes wechselseitig verzichtet werden sollte (Voraussetzung ist natürlich, dass die Ehegatten bei Abschluss des Ehevertrages im gesetzlichen Güterstand lebten). Auch können die Eheleute vereinbaren, dass als Anfangsvermögen sämtliche Vermögenswerte, die jeder der Ehegatten am Tage der Eheschließung bereits besaß, gelten. Darüber hinaus kann vereinbart werden, dass jeder Ehegatte auf alle in seinen Nachlass fallenden Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet, die dadurch entstehen, dass sein eigenes Vorversterben zu einer Beendigung des Güterstandes führt (vgl. hierzu Langenfeld/Milzer, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, § 7, Rn. 1006).

Auch in einem vorsorgenden Ehevertrag von Verlobten kann der neue Güterstand selbstverständlich geregelt werden. Der Zweck, der mit der Regelung verfolgt wird, sollte unmissverständlich dargelegt werden, beispielsweise durch folgende Formulierung:

An dieser Stelle soll eine beispielhafte Regelung der Wahl-Zugewinngemeinschaft nicht fehlen:

Die Verlobten beabsichtigen, in Kürze die Ehe zu schließen.
Der künftige Ehemann ist Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer folgenden Handwerksbetriebs: (Name des Betriebs, Handelsregisternr.). Bei einer etwaigen Scheidung soll der Betrieb nicht Gegenstand möglicher Zugewinnausgleichsansprüche sein. Hierüber sind sich beide künftige Ehegatten einig. Beim Privatvermögen hingegen soll ein etwaiger Zugewinn ausgeglichen werden.
Darum vereinbaren die künftigen Eheleute als Güterstand für ihre künftige Ehe die Wahl-Zugewinngemeinschaft gemäß § 1519 BGB.
Im Übrigen soll es bei den gesetzlichen Regelungen der Scheidungsfolgen bleiben.
Die künftigen Ehegatten wissen und sind darüber hinreichend informiert worden, dass Eheverträge anlässlich der Scheidung einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Sie betrachten ihren Ehevertrag als eine faire und ausgewogene Vereinbarung, die einerseits durch die Herausnahme des Betriebsvermögens aus dem Zugewinnausgleich dem Unternehmensschutz dient, andererseits im Interesse des nicht unternehmerisch beteiligten Ehegatten das gesetzliche Scheidungsfolgenrecht im Übrigen beibehält.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Eheverträge für die Unternehmerehe“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Andrea Zimmermann, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, 978-3-939384-82-3.


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Stand: Januar 2017


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