Eheverträge für die Unternehmerehe – Teil 18 – Wichtige vertragliche Vereinbarungen bei der Unternehmerehe

5 Wichtige vertragliche Vereinbarungen bei der Unternehmerehe

Wie bereits in den vorangestellten Kapiteln angedeutet, ergibt sich die Notwendigkeit einer ehevertraglichen Grundlage gerade in der Fallkonstellation, in der zumindest einer der Ehegatten in irgendeiner Form unternehmerisch tätig ist.

5.1 Vertragliche Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens und der Rollenverteilung

Zunächst sollten stets die Lebensverhältnisse der Verlobten oder Ehegatten beschrieben werden und die Vorstellung davon, wie der Ehetyp aussehen soll. Dies ist gerade im Hinblick auf die Inhaltskontrolle von immenser Wichtigkeit. Zwar kann kein Ehegatte einklagen, dass beispielsweise der andere Ehegatte auch tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wenn gemeinsame Kinder zur Welt kommen, auch wenn das bei Vertragsschluss noch gewollt war und vertraglich festgehalten wurde, dass z. B. eine Fremdbetreuung angedacht ist.

Doch ist die ehevertragliche Darstellung der Gestaltung der gewollten und geplanten Rollenverteilung bei einer Inhaltskontrolle entscheidend. Zur Erinnerung: Das Gericht sucht nach einer Vertragsparität respektive einer Störung dieser. Je besser die (geplanten) ehelichen Lebensverhältnisse beschrieben sind, desto besser sind die Möglichkeiten der Ausgestaltung der Ehe- und Scheidungsfolgen auf die (geplanten) ehelichen Lebensverhältnisse.

5.2 Vertragliche Gestaltung des Güterrechts

Bevor die Gestaltungsmöglichkeiten zum Güterrecht erörtert werden sollen, folgt ein kurzer Überblick über häufige ehevertragliche Vereinbarungen im Familienvermögensrecht, die vor allem in der Unternehmerehe eine Rolle spielen.

In der Unternehmerehe häufig findet sich die Fallkonstellation, dass das Familienheim aus den finanziellen Mitteln des Unternehmerehegatten erworben wird, wenngleich zum Miteigentum des nicht unternehmerisch beteiligten Ehegatten. Es dient dann nicht selten auch der Repräsentation: In der familienanwaltlichen Praxis wird oftmals der Wunsch geäußert, dass das repräsentative Familienheim auch nach Scheidung im Eigentum des Unternehmerehegatten verbleibt.
Wie bereits im Kapitel “Vermögensauseinandersetzung” gesehen, unterliegt das Eigenheim, dass im Miteigentum beider Ehegatten steht, den Regelungen des Gemeinschaftsrechts, so dass es im schlimmsten Falle im Rahmen einer Teilungsversteigerung „unter den Hammer“ kommt. Insbesondere bei sehr zerstrittenen Ehegatten ist nämlich eine einvernehmliche Lösung nicht immer möglich, und der Antrag auf eine Teilungsversteigerung sehr schnell gestellt.
Um dem vorzubeugen, braucht es keine Abkehr vom dem in der Praxis so häufigen Wunsch der Ehegatten in der intakten Ehe, ein Familienheim zu schaffen, an welchem auch rechtlich die Ehegatten zu gleichen Teilen partizipieren, nämlich in Form von hälftigem Miteigentum.

Vorbeugen lässt sich einer unschönen Auseinandersetzung und dem möglichen Verlust der Immobilie durch Teilungsversteigerung aber durch eine ehevertragliche Regelung:

Der Unternehmerehegatte kann sich ein Erwerbsrecht für das Familienheim zusichern lassen. Dies geht auch in einem vorbeugenden Ehevertrag der Verlobten, insbesondere für den Fall, dass der Erwerb eines Hausgrundstücks durch Mittel des Unternehmers bereits fest eingeplant ist. Selbstverständlich ist die Vereinbarung eines Erwerbsrechts in Form einer ehevertraglichen Regelung auch während der Ehe möglich, beispielsweise zum Zeitpunkt des Erwerbs des Familieneigenheims.
In diesem Fall ist auch an die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zu denken!

5.2.1 Gütertrennung mit Abfindungsleistung

Das Güterrecht ist aufgrund seiner Stellung im System der Scheidungsfolgen (letzter Rang!) die am „unkompliziertesten“ zu regelnde Wirkung von Ehe und Scheidung.
Das heißt jedoch nur, dass hier der größte Gestaltungsspielraum besteht, aber keinesfalls, dass güterrechtliche Vereinbarungen leicht sind: Immer ist darauf zu achten, dass keine schwerwiegende einseitige Belastung eines Ehegatten durch die ehevertraglichen Vereinbarungen entsteht. Denn auch güterrechtliche Vereinbarungen können im Rahmen der Inhaltskontrolle des Gerichts im Scheidungsverfahren Probleme bereiten.

Wenn die Ehegatten die Vereinbarung der Gütertrennung wünschen, weil eine Güterstandsklausel in einem Gesellschaftsvertrag den Unternehmerehegatten hierzu quasi „zwingt“, dann kann man die Gütertrennung selbstverständlich ehevertraglich festlegen (die in vielen Fällen bessere „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ wird im nachfolgenden Kapitel dargelegt).

Eine Vereinbarung der Gütertrennung im vorsorgenden Ehevertrag kann wie folgt lauten:

Die Ehegatten schließen den gesetzlichen Güterstand aus und vereinbaren für ihre künftige Ehe die Gütertrennung. Sie sind darüber aufgeklärt worden (vom Notar ? notarielle Beurkundung des Ehevertrags), dass die Vereinbarung der Gütertrennung dazu führt, dass ein etwaiger Zugewinn bei einer Scheidung oder einem sonstigen Beenden der Ehe nicht ausgeglichen wird. Die Ehegatten sind sich bewusst, dass der von ihnen gewählte Güterstand zu einer Verminderung von Erb- und Pflichtteilsrechten führen kann, und dass es keine Verfügungsbeschränkungen (wie § 1365 BGB) zu Gunsten eines Ehegatten gibt.

Um die Vereinbarung der Gütertrennung auch sicher zu machen, wenn sich die Lebensplanung der Ehegatten nicht so gestaltet wie vor der Eheschließung angedacht (es werden z. B. Kinder geboren), kann auch die Gütertrennung unter eine auflösende Bedingung gestellt werden. Auch ein Rücktrittsvorbehalt (z. B. für den Fall der Geburt eines gemeinsamen Kindes und/oder der Aufgabe jedweder Erwerbstätigkeit durch den betreuenden Elternteil) kann sinnvoll sein.

Auch kann eine Kompensation der Nachteile der Gütertrennung ehevertraglich im Zuge des Ausschlusses der Zugewinngemeinschaft vereinbart werden, um dem Vorwurf einer einseitigen Belastung eines der Ehegatten entgegenzuwirken. Gerade dann, wenn bereits beim Abschluss des Ehevertrages absehbar ist, dass einer der Ehegatten sein Vermögen mit großer Wahrscheinlichkeit vermehren wird, während eine Vermögensvermehrung beim anderen Ehegatten unwahrscheinlich bis ausgeschlossen ist, sollte über eine Abfindungsleistung nachgedacht werden.

Es folgt ein Beispiel für eine Abfindungsleistung bei Vereinbarung von Gütertrennung:
Die Ehegatten vereinbaren, dass die Ehefrau vom Ehemann als Ausgleich für den Ausschluss des Zugewinnausgleichs und die Vereinbarung der Gütertrennung folgende Zahlung bei einer etwaigen Scheidung erhält: (Betrag in EURO).

Vereinbart werden sollte eine Anpassung des vereinbarten Betrages an den Verbraucherpreisindex. Auch den Zeitpunkt der Zahlung sollte man festhalten (z. B. Zahlung der kompletten Summe bis spätestens zwei Monate nach Rechtskraft der Scheidung).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Eheverträge für die Unternehmerehe“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Andrea Zimmermann, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, 978-3-939384-82-3.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist seit vielen Jahren im Familienrecht tätig. Er berät und vertritt bei

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  • Scheidungsfragen und Scheidungsverfahren
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  • Zugewinn und Versorgungsausgleich
  • Unterhaltsvereinbarungen und -berechnungen
  • Sorgerechtsfragen. Umgangsregelungen
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Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Beratung von Unternehmern bei Eheschließung und Scheidung.

Die außergerichtliche Beratung, Besprechung und Ausarbeitung von Ehevertragsentwürfen zur anschließenden notariellen Beurkundung sowie Teilnahme an den notariellen Beurkundungsterminen gehören zu den Haupttätigkeiten von Michael Kaiser. Hierdurch können viele Scheidungspaare
<außergerichtlich und erfolgreich Regelungen zu Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, vermögensrechtliche und zugewinnrechtliche Angelegenheiten durch einen umfassenden Ehevertrag treffen. Ein langwieriges und kostspieliges Ehescheidungsverfahren kann vermieden werden. Bei
Unternehmerscheidungen liegt der besondere Fokus regelmäßig auf dem Schutz des Unternehmensbestandes.

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Familienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Unternehmerscheidung – besondere Probleme bei der Scheidung von Unternehmern
  • Testamentsgestaltung und Erbverträge für Unternehmer – Besonderheiten und Risiken
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  • Tricks und Kniffe bei Scheidung und Unterhaltsprozessen: wie man verheimlichtes Vermögen erkennt

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