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Eheverträge für die Unternehmerehe – Teil 15 – Grundsätzliche Vertragsfreiheit

4.2 Grundsätzliche Vertragsfreiheit

Im Ehevertragsrecht gilt die (wie in § 1408 BGB für den engen Begriff des Ehevertrages statuierte, aber darüber hinaus auf den weiteren Begriff ausgedehnte) Vertragsfreiheit, auch „Privatautonomie“ genannt.

4.2.1 Schranken der Vertragsfreiheit

Der Grundsatz der Privatautonomie bedeutet aber nicht, dass schlechterdings alles erlaubt ist. Es gibt natürlich gesetzliche Schranken der Vertragsfreiheit.
Die wichtigsten Schranken der Vertragsfreiheit sind die folgenden:

  • Bei einem Verstoß gegen gesetzliche Verbote ist der Ehevertrag nichtig.
  • Ein sittenwidriger Vertrag ist nichtig.
  • Eine Globalverweisung auf ausländisches Recht verbietet sich.
  • „Phantasiegüterstände“ sind verboten (Die Eheleute dürfen sich keinen Güterstand selber „basteln“, sondern sind auf die gesetzlichen respektive deren Modifizierungen beschränkt).
  • Ebenso verhält es sich mit Mischgüterständen: Sie sind verboten.
  • Die Rechtsstellung Dritter darf nicht benachteiligt werden (z. B. kein Eingriff in Erb- und Pflichtteilsrecht Dritter).
  • Die Eheverträge müssen der Inhaltskontrolle (Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines Vertrages) standhalten.

Während die erstgenannten gesetzlichen Schranken selbstverständlich sind, liegen die meisten Probleme im Bereich der Inhaltskontrolle. Gerichte prüfen Eheverträge „auf Herz und Nieren“, und nicht selten hat der Ehevertrag oder haben einzelne Regelungen des Vertrags danach keinen Bestand mehr. Wie bereits dargelegt, spielt selbst die zunächst als unbedeutend erscheinende Beschreibung des von den Eheleuten geplanten Lebenszuschnittes eine zentrale Rolle bei der Frage, ob der Vertrag wirksam ist (Inhaltskontrolle) oder ob sich ein Ehegatte auf den Ehevertrag noch bei Scheidung berufen kann (Ausübungskontrolle).

4.3 Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen

Zunächst sollen die Grundsätze für die Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen dargestellt werden, die vom BGH nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) anno 2004 aufgestellt wurden.
Das BVerfG hat im Jahre 2001 (Urteil vom 10.02.2001, Az. 1 BvR 12/92, auch abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de) entschieden:
Bei einer so offensichtlichen einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner kann es passieren, dass in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann. Dann ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartnern hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in Fremdbestimmung verkehrt. Das BVerfG stellte klar, dass die Privatautonomie der Ehegatten, die ihnen gestattet, ihre ehelichen wie rechtlichen Beziehungen durch Vertrag zu gestalten, dort ihre Grenzen hat, wo der Vertrag gerade nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft ist, sondern eine einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt.
Wo also ein Partner dem anderen überlegen ist – man spricht hier auch von „gestörter Vertragsparität“, also der einseitigen Dominanz eines Vertragspartners – gebietet der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Ehe als gleichberechtigte Partnerschaft eine gerichtliche Kontrolle eines Ehevertrages und gegebenenfalls eine Korrektur. Das BVerfG gab also vor, dass immer dann eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen geboten ist, wenn kumulativ eine Ungleichgewichtslage vorliegt und der Vertragsinhalt durch eine einseitige Lastenverteilung gekennzeichnet ist.

Der BGH hat die Vorgaben des BVerfG mit seiner Entscheidung vom 11.02.2004 (Az. XII ZR 265/02, nachzulesen in: NJW 2004, 930 ff.) umgesetzt und die Grundsätze für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen aufgestellt, die sich in die Wirksamkeitskontrolle und die sogenannte Ausübungskontrolle aufteilt:


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Eheverträge für die Unternehmerehe“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Andrea Zimmermann, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, 978-3-939384-82-3.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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